Aufsatz 
Das 3. Kapitel des Briefes an die Römer : übersetzt und ausgelegt ; ein exegetischer Versuch / vom ... G. W. Matthias
Entstehung
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Gegenſatz zu œraoyouue ausdrückt. Dies iſt aber die Bedeutung: V.

ſtehen laſſen. Offenbar ergibt ſich dieſelbe ganz ungezwungen aus der Grundbedeutungmachen, daß Etwas ſteht. Der Begriff desMachens nämlich geht hier, da 1012» der ausdrückliche Gegenſatz von œαοꝙνmσννκν, dies aber="für ungültig erklären iſt, ganz von ſelbſt in den Begriff desErklärens über.Erklä⸗ ren aber, daß Etwasfeſtſtehe, was angeblichaufgehoben oder ſeiner Geltung beraubt werden ſollte, heißt doch nichts Anderes alses ſtehen laſſen. An und für ſich erſcheint nun die Bedentungſtehen laſſen in den betreffenden Formen dieſes Verbums häufig genug (vgl. z. B. Sophocl. Oed. Col. 11:; Hom. Od. III, 182; XVII, 427; II. V, 722). Daß dieſelbe hier nach eigenthümlichem Zuſammenhange eigenthümlich modificiert vorkommt, kann nicht befremden: offenbar muß ſie nämlich als völlig geſichert gelten, ſobald ſie einer Seits mit der gewöhnlichen Grundbedeutung, anderer Seits mit dem klaren Zuſammen⸗ hange in erweislichem Einklang ſteht. Sinn des fraglichen Satzes iſt alſo:vielmehr laſſen wir dem Geſetze ganz und gar die ihm gebührende Geltung. Inwiefern übrigens durch den Satz,daß man durch Glauben gerechtfertigt werde, nicht durch Geſetzeswerke, das Geſetz Gottes nicht etwa aufgehoben, ſondern in ſeiner vollen Geltung belaſſen werde, mit anderen Worten, inwiefern das)6*οιαιο, dlν 6ναμαοων εοσισνονεεν ſeine unzweifelhafte Richtigkeit habe, dies iſt es, was der Apoſtel im fol⸗ genden Capitel ausführlicher abhandelt*), und was wir daher, da es über unſer vorgeſtecktes Ziel hinausreicht, hier nicht weiter erörtern wollen.

*) Um Mißverſtändniſſen vorzubeugen, moͤge hier nur bemerkt werden, daß die in Cap. IV, 3. 6. 7 aus 1 Moſ. XV, 6 und Pſ. XXXII, 1. 2 citierten Schriftſtellen ledig⸗ lich dazu dienen, aus dem Geſetze ſelbſt nachzuweiſen, daß in Bezug auf Rechtfertigung von Sündern ſein Zeugniß mit dem Zeugniß des Evangeliums im vollkommenſten Einklang ſtehe, indem das Geſetz für den Menſchen, wie er zard sdeza und mithin dg. d αασσεεαm iſt, ja keineswegs Werke, vielmehr nur Zurechnung von Gerech⸗ tigkeit, ganz abgeſehn von Werken, als Grund der Rechtfertigung und mithin auch der Seligkeit aufſtelle. Für das Verſtändniß iſt bierbei weſentlich, daß die aus Pſ. XXXII, 1. 2 angeführte Stelle als zum. ℳQ*ς gehöoͤrig betrachtet wird. Es geſchieht dies offenbar mit demſelben Rechte, mit welchem oben V. 19 auch die in V. 10 14 und in V. 18 citierten Pſalmſtellen ausdrücklich als Ausſprüche des» uos bezeichnet waren. Iſt alſo richtig, was S. 42 ff. zu den Worten: 3oœα νυμοοα bemerkt wurde, ſo kann es auch keinem Bedenken unterliegen, was wir in Bezug auf die Stelle Pſ. XXXII, 1. 2 behaupteten, daß der Apoſtel dies Citat eben ſo gut wie das Citat 1 Noſ. XV, 6 als zum uos gehörig betrachtet habe.

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