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V. 31. rig Tiorecog. Der Artikel vor igrecg bezeichnet die loris als eine bereits erwähnte. Erwähnt aber war ſie V. 28(vgl. V. 30) als das⸗ jenige, wovon man erachte, daß Rechtfertigung dadurch erlangt werde. Zu einem Satze entwickelt, würde nun dies dd zνσ τποιτέααις gemäß dem Zuſammenhange läuten:„dadurch, daß wir den Glauben für dasjenige erachten, woraus Rechtfertigung komme“. Sinn der aufgeworfenen Frage iſt ſonach:„das Geſetz alſo erklären wir für un⸗ gültig dadurch, daß wir Glauben und nicht Geſetzeswerke für das Mittel erachten, wodurch Rechtfertigung erlangt wird?“ Un⸗ möglich konnte nun dieſe Folgerung anders als durch Mißverſtändniß aus dem Geſagten gezogen werden. Richtig nämlich wäre dieſelbe nur dann geweſen, wenn der Apoſtel im Vorhergehenden behauptet hätte, daß das Geſetz, nachdem im Evangelium der Glaube als Grund der Rechtfertigung geoffenbart ſei, nicht mehr als göttliche Richtſchnur des ſittlichen Lebens gelten ſolle. So aber hatte ihm ja Nichts ferner gelegen als dieſe Behauptung. Vielmehr war durch das xαοαςσ εοωꝙꝓκ 26⁴. 0ꝑꝗm V. 28 in Bezug auf das Geſetz nur geſagt worden, daß durch Werke deſſelben, da nach ſeinem Zeugniß ja Alle unter der Sünde ſeien, unmöglich Rechtfertigung vor Gott kommen könne. Seine Gel⸗ tung als Norm des Lebens alſo blieb hierbei ganz unberührt. Je klarer hiernach die fragliche Folgerung als nur auf Mißverſtändniß ruhend erhellen mußte, deſto entſchiedener konnte ſie der Apoſtel durch 40 pyotro als eine durchaus falſche zurückweiſen. Der beſtimmten Verneinung wird aber in dem Satze: d.⁵*ιαν οσαανοσεεν zugleich eine beſtimmte Be⸗ jahung mit Nachdruck hinzugefügt. Bei d1ναννοωομνέκν kommt nun zunächſt die Lesart in Frage. Der recipierte Text hat l016 1„, welche Form übrigens hier nicht als Conjunctiv, ſondern als Indicativ des Präſens, herzuleiten von dem unclaſſiſchen 10z(ſ. Winer Gr. S. 69), ge⸗ nommen werden müßte. Beſſer bezeugt iſt 102 ενi, was als gleichfalls unklaſſiſche Form für 701G01ε☛ qꝙ zu bemerken iſt. Erklärt wird der Be⸗ griff auf zweierlei Weiſe: 1) ſtützen(beſtätigen), 2) aufrichten. Keine dieſer Erklärungen jedoch trifft m. E. den Sinn des Wortes. Die erſte iſt darum unzuläſſig, weil das Geſetz als Wort Gottes doch gewiß nicht einer menſchlichen Stütze oder Beſtätigung bedarf. Die zweite erſcheint eben ſo wenig ſtatthaft, weil dieſelbe auf der ungehöri⸗ gen Anſchauung ruhen würde, als liege das Geſetz gleichſam darnieder, und als müſſe der Glaube erſt dazu dienen, den Zuſtand des Aufrecht⸗ ſtehens für daſſelbe herbeizuführen. Nothgedrungen müſſen wir alſo nach einer anderen Bedeutung des Wortes ſuchen und zwar ſelbſt ver⸗ ſtändlich nach einer ſolchen, die nach Maßgabe des alld den reinen


