Aufsatz 
Ein Ferienaufenthalt in Oxford
Entstehung
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9. Schriftliche Arbeiten.

Von einer Unterschrift der sog. Klassenarbeiten durch die Eltern sieht die Schule ab Dagegen wird den Eltern zu Anfang eines jeden Halbjahres durch Mitteilung an die Schüler bekannt gegeben, an welchen Tagen jeder Woche sich die llefte mit den ver- besserten und beurteilten schriftlichen Arbeiten in den Händen der Schüler befinden. Hierdurch wird den Wünschen derjenigen ltern Rechnung getragen, welche mit Recht Wert darauf legen, von den Fortschritten ihrer Söhne durch Einsicht in deren schriftliche Leistungen fortlaufend Kenntnis zu nehmen.

10. Eintritt in die Schule.

Im Interesse der Eltern liegt es, ihre Kinder frühzeitig der Schule zuzuführen, wenn irgend möglich, schon der Sexta; denn in der Quinta fällt die Gewöhnung an den neuen Unterricht und die neucn Verhältnisse noch zusammen mit dem Erlernen einer fremden Sprache(Französisch), ausserdem beginnt die Realgymnasialabteilung bereits in der VI mit Latein. Nach den Erfahrungen der letzten Schuljahre waren wir in vielen Fällen genötigt, Schüler, die probeweise der Quinta zugeteilt waren, in die Sexta zurück- zuversetzen. Auch die statistische Tabelle auf Seite 8 beweist, dass gerade von den direkt der Quinta zugeführten Schülern eine grössere Zahl nur mit Aufenthalt zum Ziel gelangt ist.

11. Die Schulordnung.

Wir ver weisen auch an dieser Stelle auf die Schulordnung vom 12. September 1899, die allen Eltern bei dem Eintritt ihrer Söhne eingehändigt wurde. Insbesondere heben wir§ 17 hervor:Der Besuch von Wirtshäusern und ähnlichen Lokalen ist den Schülern auch während der Ferien nur in Begleitung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Das Einkehren auf Spaziergängen ausserhalb der Stadt zum Zweck mässiger Erfrischung ist statthaft. Trinkgelage und lärmende Zusammenkünfte sind jedoch unter allen Umständen untersagt. Ob einzelnen Schülera ausnahmsweise erlaubt werden kann, ihre Mittagsmahlzeiten in einem Wirtshaus einzunehmen, entscheidet der Direktor.

Da zahlreiche Schüler an den ein oder zwei Wochentagen mit Nachmittagsunterricht unter den hiesigen Verhältnissen nur in einem Wirtshaus eine warme Mittagsmahlzeit einnehmen können, ist für diese Tage der Besuch eines Wirtshauses zu diesem Zweck gestattet. Die Direktion verlangt jedoch von den Eltern, die für ihre Kinder von dieser Erlaubnis Gebrauch machen wollen, genaue Angabe des gewählten Gasthauses und die Erklärung, dass auch von Seiton der Eltern die betreffenden Wirte angewiesen sind, den Schülern keinerlei alkoholische Getränke zu verabreichen. Ganz abgesehen von der schäd- lichen Wirkung des Alkohols auf die heranwachsende Jugend sind wir zu dieser Massregel gezwungen, weil soust die aufmerksame und rege Anteilnahme der Schüler an dem Nachmittagsunterricht unmöglich ist.

12. Aufnahme von Mädchen in die Realschule.

Durch Ministerialverfügung ist auch an unserer Anstalt, ähnlich wie an vielen anderen Anstalten im Grossherzogtum, im laufenden Schuljahr die Aufnahme von Mädchen probeweise gestattet worden Von dieser Erlaubnis haben 9 Mädchen Gebrauch gemacht (O II, U II, V je 1, 0O III 2, U III 4 Sehülerinnen). Es bedarf zunächst noch in jedem einzelnen Falle eines Aufnahmegesuchs an das Ministerium des Innern, Abteilung für Sechulangelegenheiten. Das Gesuch ist mit 1,50 Mk. stompelpflichtig.

Schülerinnen, welche die hiesige Höhere Mädchenschule durchlaufen haben, können ihren Kenntnissen nach in die U II der Realschule aufgenommen werden; nur die mathe- matische Vorbildung entspricht nicht den Anforderungen dieser Klasse. Eine Befreiung von der Teilnahme un dem mathematischen Unterricht ist daher in solchen Fällen zulässig. Da das mathematische Pensum unserer Sekunda weit hinausgeht über die Forderungen,