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ſtücke über den Nutzen der Taufe und des Abendmahls nicht— ſo müßten wir dieſe Bearbeitung des lutheriſchen Katechismus für eine vortreffliche halten.
Uebrigens ſtellt unſer Katechismus nur das, was die altheſſiſchen Kirchenordnungen feſtgeſetzt hatten und was damals ſchon ſeit 60 Jahren in der Kirche fort und fort in öffentlichem Gebrauche war, im Drucke dar: die altheſſiſchen Fragſtücke neben dem luthe⸗ riſchen Katechismus, und es war nur Gehorſam gegen die geſetzlich beſtehende kirchliche Ordnung, gegen das kirchliche Herkommen, wenn unſer Katechismus lieber dieſen oder jenen Mangel an ſich tragen wollte, als daß er den lutheriſchen Katechismus oder die altheſſiſchen Fragſtücke irgendwie angetaſtet hätte. Gerade dieſer Zug von Pietät, von faſt ängſtlicher Treue und Gewiſſenhaftigkeit, unterſcheidet ihn ganz weſentlich von dem kaſſeler Katechismus, der, um Geſetz und Herkommen unbekümmert, die altheſſiſchen Frag⸗ ſtücke änderte, den lutheriſchen Katechismus verſtümmelte und aus den gebliebenen Trüm⸗ mern ein völlig Neues zu ſchaffen ſuchte. Wir haben hier zwei Katechismen, die, obwohl auf gemeinſamer Baſis erwachſen, doch nach allen Seiten hin im ſchroffſten Gegenſatze zu einander ſtehen; und in dem Bewußſein dieſes Gegenſatzes, ja, in der Abſicht, dieſen Gegenſatz auszuſprechen und zu fixieren, iſt der darmſtädter Katechismus entſtanden.
Wir kommen zum Schluſſe noch einmal auf Heppe zurück. Es liegt ein Urtheil von ihm vor über Entſtehung und Zuſammenſetzung unſeres darmſtädter Katechismus in ſeiner„confeſſionellen Entwickelung der heſſiſchen Kirche“(Frankfurt 1853). Er ſpricht dort wieder(S. 28 ff.) von den altheſſiſchen Fragſtücken als„einer melanchthoniſchen Bear⸗ beitung des kleinen Katechismus Luthers“. Um nun dieſes„alte melanchthoniſche Büch⸗ lein gut lutheriſch zurecht zu machen“, habe man von Seiten der Darnſtädter alſo ver⸗ fahren: man habe die altheſſiſchen Fragſtücke— nach ihm: den Katechismus der Agen⸗ den von 1566 und 1574— genommen, diejenigen Antworten, die unverbeſſerlich ſchienen, ganz ausgemerzt und ſie durch Antworten aus dem Katechismus Luthers erſetzt ꝛc.; ſo ſei ein neuer Katechismus entſtanden, in welchem man einzelne Lappen aus dem Ka⸗ techismus Luthers auf das alte Kleid der heſſiſchen Fragſtücke(nach ihm: des alten heſſiſchen Landeskatechismus) aufgenäht habe.“ Wir haben geſehen, daß in unſerm Kate⸗ chismus nicht ein einziges lutheriſches und nicht ein einziges altheſſiſches Fragſtück fehlt — wie kann man ſo der Wahrheit ins Geſicht ſchlagen? Wenn aber Heppe auf dieſe rein aus der Luft gegriffenen Sätze geſtützt, weiter ausſpricht(S. 31):„Die Beſchaffen⸗ heit des in der lutheriſchen Kirche Heſſens gültigen„darmſtädter Katechismus“ und das Verhältniß deſſelben zu der noch zu Recht beſtehenden Kirchenordnung von 1574 und deren Katechismus(d. h. Fragſtücke) bezeugte damals und bezeugt noch jetzt, daß das Lutherthum in der altproteſtantiſchen Tradition der heſſiſchen Kirche kein Recht gehabt hat, daß es vielmehr in die heſſiſche Kirche hineingedrängt worden iſt“— ſo iſt dies eine ſo ungeheuerliche, den geſchichtlichen Thatſachen Hohn ſprechende, ſeiner eignen frü⸗ heren Ueberzeugung entgegengeſetzte Behauptung, daß wir kein Wort über ſie verlieren wollen. Es iſt, um mit ſeinen eignen Worten zu reden,„ein ungerechtes Vorhaben“, wenn man an die Unterſuchung der Vergangenheit herantritt mit der Neigung und Ab⸗ ſicht,„eigne Lieblingsideen und vorgefaßte Meinungen als in der Geſchichte bereits ver⸗ treten oder verwirklicht finden zu wollen“.


