Aufsatz 
Noch einmal über das 3. Kapitel des Galaterbriefs, Vers 20 / vom ... Matthias
Entstehung
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ich auf die von den Königlichen Provinzial-Schulcollegien erstatteten Berichte, was folgt:

1. Einem Primaner, welcher im Disciplinarwege von einem Gymnasium entfernt wird, ist, wenn er an einem anderen Gymnasium die Zulassung zur Maturitätsprüfung, sei es als Abiturient, sei es als Extrancer, nachsucht, das jenige Semester, in welchem seine Entfernung von der Anstalt erfolgt ist, weder auf den zweijährigen Primacursus, noch auf den im§. 41 des Prüfungsreglements vom 4. Juni 1834 vorgesehenen zweijährigen Zeitraum anzurechnen.

2. Nach demselben Grundsatz(ad 1) ist zu verfahren bei der Zulassung solcher Primaner zur Maturitätsprüfung, welche ein Gymnasium willkürlich, um einer Schulstrafe zu entgehen, oder aus anderen ungerechtfertigten Gründen ver- lassen haben. Dagegen ist die Anrechnung des betreffenden Semesters mit Genehmigung des betreffenden Königlichen Provinzial-Schulcollegiums dann gestattet, wenn der Abgang von dem Gymnasium durch Veränderung des Wohnortes der Eltern oder Pflegeeltern, oder durch andere Verhältnisse, welche den Verdacht eines willkürlichen, ungerechtfertigten Wechsels der Schulanstalt ausschlieszen, veranlaszt worden ist.

3. Wenn die Prima in eine Unter- und Oberprima ge- theilt ist, so kommt bei Berechnung des zweijährigen Prima- cursus der Aufenthalt des Schilers in diesen beiden Classen gleichmäszig in Betracht, wogegen der im§. 41 des Prüfungs- reglements vom 4. Juni 1834 vorgeschriebene zweijährige Zeitraum von dem Abgang aus Obersecunda zu berechnen ist, falls an dem betreffenden Gymnasium die Secunda in zwei Classen getheilt ist.

Ueber die Verfügung in Betreff des Unterrichts im Fran- zösischen ist bereits oben(unter I A) das Nöthige bemerkt worden.