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Unter dem S. November v. J. zunächst wurde dem Di- rector zur Nachricht mitgetheilt, dasz die auf Antrag des Provinzial Rabbinen für die Gymnasien und höheren Bürger- schulen zu Fulda und Hersfeld bereits genehmigte Einrichtung, wonach den jüdischen Schülern ein regelmäsziger Religions- Unterricht auszerhalb der Schulzeit und ohne Belastung der Schulkassen ertheilt wird, auf Antrag des Landrabbinen Dr. Adler dahier auch für die Schüler des hiesigen Gym- nasiums genchmigt worden sei. In Folge dieses Erlasses erklärte der hiesige Landrabbine Dr. dler sich bereit, den gedachten Unterricht am hiesigen Gymnasium zu ertheilen, worauf solches vom 9. Februar d. J. an geschah.
Unter dem 21. December v. J. ferner ergieng an die Verwaltungs-Commission des Gymnasiums die Verfügung, dasz, weil die Hauptausgaben der Gymnasialkasse(die Ge-— haltszahlungen) in Quartab Raten erfolgen, auch die Zahlung des Schulgelds vierteljährlich zu erfolgen habe. Dem- gemäsz wird das Schulgeld vom 2. Quartal des laufenden Jahres an ebenso, wie dies bei allen anderen Gymnasien der Provinz bereits der Fall ist, auch beim hiesigen Gym- nasium in Quartal-Raten erhoben.
Unter dem 18. Januar d. J. sodann wurde der Director angewiesen, die Bestimmungen der Circular-Verfügung des Herrn Unterrichtsministers vom 11. December 1851, da die- selben für die Schulverhältnisse wichtig seien, im nächsten Programm zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Der Wort-— laut dieser Circular- Verfügung ist folgender:
„Um einerseits die Disciplin unter den Primanern aufrecht zu erhalten, und um andererseits den nicht seltenen Versuchen mittelmäsziger Primaner, durch Privatunterricht schneller, als auf dem Gymnasium, zur Maturitätsprüfung zu gelangen, sowie um dem einer gründlichen Ausbildung gewöhnlich nachtheiligen Wechsel im Besuch der Gymnasien während des Primacursus möglichst entgegen zu wirken, bestimme


