Aufsatz 
Die Schicksale der Juden zu Frankfurt a.M. während des Fettmilchschen Aufstandes / Isidor Kracauer
Entstehung
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VII. An die Eltern unſerer Zöglinge. Die neuen Lehrpläne und Prüfungsordnungen. Lateinloſe Schulen.

Mit Beginn des neuen Schuljahres 1892/93 treten an ſämtlichen preußiſchen höheren Schulen die durch Verfügung des Herrn Unterrichtsminiſters vom 6. Januar 1892 neu erlaſſenenLehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Kraft, und am Schluß des Schuljahres 1892/93 wird zum erſten Maledie neue Ordnung der Reifeprüfungen und der Abſchluß⸗ prüfungen zur Anwendung kommen. Es erſcheint als angemeſſen, über dieſe wichtigen Erlaſſe, ſoweit insbeſondere unſere Schule von ihnen berührt wird, den Eltern unſerer Schüler an dieſer Stelle Auskunft zu geben.

Vorab ſei bemerkt, daß die Änderungen, welche unſer Lehrplan infolge der Einführung des neuen Lehrplanes erfährt, nicht belangreich ſind. Es beruht dies darauf, daß unſere oberſte Unterrichts⸗ verwaltung gegenwärtig die lateinloſen ſechsſtufigen Realſchulen mit zwei modernen Sprachen, alſo Schulen mit einer Organiſation, wie ſie die unſrige in der Hauptſache ſchon von jeher hat, als diejenigen be⸗ trachtet, die für alle, welche weder Univerſitätsſtudien machen noch Polytechniken beſuchen, ſondern nach Abſolvierung des ſechsjährigen Kurſus in die Vorbereitung für einen praktiſchen Beruf eintreten wollen, für die geeignetſten hält.

1. Lehrgegen ſtände. Die Lehrgegenſtände unſerer Schule bleiben dieſelben wie bisher. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium hat die Beibehaltung des bei uns ſeit Jahren erteilten fakultativen Unterrichts im kaufmänniſchen Rechnen und Buchführen in den beiden oberſten Klaſſen unſerer Schule geſtattet. Hinzugekommen iſt in II und I als wahlfreies Fach das Linearzeichnen.

2. Stundenzahl. Als eine hauptſächliche, erfreuliche Neuerung iſt hervorzuheben, daß unſere Sextaner und Quintaner wöchentlich drei Stunden weniger Schulunterricht und daß alle unſere Schüler von VI aufwärts wöchentlich eine Stunde mehr Turnunterricht haben werden.

3. Kurſusdauer. Die Kurſusdauer der Realſchulen war bisher eine ſiebenjährige; die Klaſſen von VI bis II hatten je einen Jahreskurſus, die Prima zerfiel in eine Unter⸗ und Oberprima und hatte einen zweijährigen Kurſus. Da aber das Zeugnis der wiſſenſchaftlichen Befähigung für den einjährigen freiwilligen Militärdienſt mit der Verſetzung in die Oberprima erworben wurde, ſo kam an vielen Real⸗ ſchulen eine Oberprima gar nicht zuſtande, an andern war der Beſuch der Oberprima ein äußerſt geringer. Nunmehr iſt die Entſcheidung getroffen, daß von April 1892 an die Realſchulen nur einen ſechsjährigen Kurſus haben ſollen.

4) Prüfungen. Bisher wurde das Zeugnis der wiſſenſchaftlichen Befähigung zum einjährigen Dienſt in den neunklaſſigen höheren Schulen mit der Verſetzung in die Oberſekunda erlangt; in den lateinloſen Realſchulen genügte, in dem Falle daß eine Oberprima vorhanden war und ein Abiturientenexamen ſtatt⸗ fand, die durch Konferenzbeſchluß erfolgte Verſetzung nach Oberſekunda; wenn aber eine Oberprima nicht vorhanden war, ſo mußte eine ſchriftliche und mündliche Verſetzungsprüfung unter Vorſitz des Direktors abgehalten werden; nur in den ſechsklaſſigen lateinloſen höheren Bürgerſchulen war die Erlangung des Zeugniſſes an eine unter dem Vorſitz eines Königlichen Kommiſſarius abzuhaltende Abgangsprüfung geknüpft. Von nun an iſt dieſe Ungleichheit beſeitigt. Das betreffende Zeugnis kann fortan auch an den Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen und Realſchulen nur auf Grund eines am Schluß des ſechſten Schuljahres unter dem Vorſitz eines Königlichen Kommiſſarius abzulegenden Prüfung erteilt werden.