XIX obwohl er erst„ettliche Wochen“ nach der Zeit,„da mit Ime gehandelt“, seine Stellung an- getreten hatte.(B. B. 20. XII. 1576.)
Seine Bestallungsurkunde ist datiert vom 12. Oktober 1576. In ihr wird der zu mindestens 12 obligatorischen Unterrichtsstunden verpflichtete Leiter der aus 5 Klassen bestehenden Lateinschule vor allem ermahnt, die Jugend zur Gottesfurcht zu erziehen. Der Pflege der Musik, die zur Verherrlichung des Gottesdienstes beiträgt, soll er besondere Sorgfalt widmen. Grammatik, Rhetorik, Dialektik hat er neben den alten Autoren gründlich zu behandeln. Dafür soll er außer freier Dienstwohnung, nebst Garten, und dem Rechte, ein Pensionat zu halten, an barem Geld 150 Gld., an Naturallieferung 10 Achtel Korn und ein Fuder Wein oder einen Wagen Holz erhalten. Für die Wiederbesetzung erledigter Lehrer- stellen bleibt ihm das Vorschlagsrecht vorbehalten. Die ihm übergeordneten Verwaltungs- behörden sind die Scholarchen und der Rat, nicht, was im Hinblick auf die spätere Ent- wicklung zu betonen wichtig ist, der„conventus der Praedikanten“. Der in mehrfacher Hinsicht interessante, die Rechte und Pflichten eines Frankfurter Rektors genau vorschreibende Wortlaut der Urkunde, ist folgender:
„Dienstbrief für Petreus. ¹⁴)
Ich, Henricus Petreus von Hardessen, Bekenne offentlich mit diesem Brieff, das ich mich den Ehrenvesten, Hochgelarten, Fürsichtigen, Ersamen vnnd weyßen Herren Burgermeister vnnd Raht der Stadt Frannckfurt, Meinen gunstigen lieben Herrn, vf der- halben mit mihr beschehenn Handellung vnnd Abrede, bey Ihrer Schulen zu den Barfüſfern als ein Rector zu dienen bewilligt, Vnnd sechs Jar lanng die nechsten nach Dato dieses Briefs volgende, verpflicht hab, vnnd thue daz hiemit inn Crafft dieses Brieffs. Also, das ich die berürte Schule nach verordenung vnnd beuehl eins Erbarn Rahts, oder deren, so vonn Rahts wegen als Schulherrn darzu verordennet,(Auff die Ich hierin mein Auff- sehenn haben) meins besten Verstanndts vnnd Vermögenns vleyffig vnnd treulich verwaltenn, versehenn, auch darahn vnnd darob sein, daß die Schuler vnnd Jungen, zu der erkenntniß, lieb vnnd forcht Gottes(wie solchs in obgenanter Schull biß vf mich Herkhomen), auch zu Ehrn, Zucht, vnnd Lehre, mit getrewem Vleiß vnnderweist, gezogen, und angehalten werden, sonderlich auch In der Musika, wie solchs gleichergestalt biß vf mich Herkhommen, instituirt vnnd exercirt werden, vnnd das Ich sonst In gemein Alles annders thun vnnd laßen soll vnnd wiell, daß einem frommen, getreuen Rectori ⁴⁵) zu thun vnnd zu lassen gebürt, vnnd zustehet, vnd dan Insonderhait(vber die vorgemelten punkte), das die vnder- schiedtliche Classes, wie Ich die gefunden, ordenlich gehalten, darin ein Jeder Jung nach maß seinnes verstanndts durch mich vnd meyne Hypodidascalos, dauon hiernach weyther, Inn der Grammatic, Dialectic, Rhethoric, vnd annderen freien Kunste, vnnd further zu denn Lectionen der Poeten vnnd Oratoren Lateinischer vnnd Grigischer Sprachen, auch
41) St. Arch.:„Dienstbriefe“(16). Nur im Concepte vorhanden, das in dem Entwurf für„Magister Johannes Knippius“(1550) besteht, in acht großen Quartblättern, die auf gebrochenem Bogen rechts beschrieben sind; die zahlreichen Abweichungen von der Bestallung des Knippius sind teils über die Zeilen, teils, bei größerem Umfange der Anderung, auf die linke Blattseite geschrieben, in schwer lesbarer Schrift. Auf der letzten Seite(8), rechts: Henrici Petrei Rectoris scholae Francof.
45) Bei Knippius„Schulmaister“.
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