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die Bürgerſchule, alſo wenigſtens mit dem zurückgelegten 10ten Lebensjahre, wenn der Schuͤler die Kenntniſſe ſich erworben hat, welche bei uns in der 2ten Klaſſe der Elementarſchule bis zu dem angegebenen Jahre durchgenommen werden. Ihr gan⸗ zer Unterricht iſt auf einen achtjährigen Lehrkurſus zu vertheilen, ſo daß der Schü⸗ ler in der Regel mit dem 18ten Lebensjahre aus der Anſtalt entweder unmittelbar zu einem beſtimmten Berufsgeſchäfte oder in eine höhere Specialſchule entlaſſen werden kann. Nur bei dieſer Dauer der Unterrichtszeit wird der Schüler mit Lehr⸗ ſtunden nicht überladen werden müſſen und in jeder Klaſſe für die verſchiedenen Stufen des Unterrichtes die nöthige Geiſtesreife beſitzen.
Daß alle Unterrichtsgegenſtände durch alle Klaſſen durch für jeden Schüler obligatoriſch ſind, muß die Realſchule als Erziehungsanſtalt und wegen des Inein⸗ andergreifens der einzelnen Lehrgegenſtände als Grundſatz feſthalten. Der Beſuch einzelner Lektionen kann daher auch nur ausnahmsweiſe mit Berückſichtigung beſon⸗ derer Verhältniſſe und immer nur in den oberen Klaſſen geſtattet werden.
Die Disciplin, ohne welche keine Erziehung, nicht einmal ein fördernder Un⸗ terricht gedacht werden kann, ſei, ganz wie auf dem Gymnaſium, liebevoll ernſt. Mit Strenge und Conſequenz fordere ſie von dem Schüler, was zu ſeinem wahren Wohle dient, ohne dabei den Charakter der Jugend aus dem Auge zu laſſen. Verhütend mache ſie Strafen unnöthig, die nur da eintreten dürfen, wo ihr Zweck auf andere Weiſe nicht mehr erreicht werden kann. Von der Legalität führe ſie den Schüler zur Moralität.
Ueberall, beſonders aber in den obern Klaſſen ſuche der Lehrer mit den Schü⸗ lern in ein freundſchaftliches, väterliches Verhältniß zu treten, was ihm nicht ſchwer fallen wird, wenn er ihre Achtung und Liebe beſitzt. Dieſe kann er ſich aber nur erwerben, wenn er in jeder Beziehung den Anforderungen ſeines Amtes gewachſen iſt. Der Lehrer muß daher hier, wie an dem Gymnaſium, gründliche Kenntniſſe ſeines Fachs, Methode und Lehrtakt mit allgemeiner, wiſſenſchaftlicher Bildung, tie⸗ fem Gefühl für das Schöne und Gute und einem unbeſcholtenen Lebenswandel ver⸗ einen, und die Herzensveredlung ſeiner Zöglinge ſich ebenſo angelegen ſein laſſen, als die Aufklärung ihres Verſtandes. Dieſe wiſſenſchaftliche Tüchtigkeit, dieſe Be⸗
eiſterung für das Hohe und Edle, dieſe Reinheit der Geſinnung und Liebe des dehrers zu dem Schüler, die allenthalben ſich ausſprechen, ſein ganzes Weſen durch⸗ dringen müſſen, die nicht durch Inſtruktionen der Oberbehörde ſich gebieten, nicht durch die Aufſicht der Vorgeſetzten ſich kontroliren laſſen, erzwingen die Achtung des Schuͤlers und ziehen ihn mit inniger Zuneigung zu ſeinem Lehrer hin. Nur bei einem ſolchen wechſelſeitigen Verhältniß zwiſchen Lehrer und Schüler gibt der Un⸗ terricht mehr als berechnendes, herzloſes Wiſſen, wirkt er veredelnd auf Gemüth und Willen und übt ſeinen bildenden Einfluß auf den Charakter des Jünglings. Schulen können überhaupt nur da blühen, wo die Lehrer das ſind, was ſie ſein ſollen. Vor Allem iſt daher, beſonders aber bei neu entſtehenden Anſtalten für tüchtige Lehrer zu ſorgen. Manches Hinderniß, das ihrem Gedeihen vielleicht noch
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