Aufsatz 
De vi et usu mathesis ad eruditionem adolescentulorum ac de ratione eius docendae brevis commentatio
Entstehung
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»nasium ausnahmsweise vor beendigtem Lehrcursus zu verlassen ge- » denken, sowie Allen, welche anderwärts sich ausgebildet haben, »auf den Grund einer vorzunehmenden förmlichen Prüfung.

»Ohne die hiermit vorgeschriebenen Maturitätszeugnisse kann »denjenigen, welche künftig die Universität beziehen, nicht nur »eine Unterstützung aus den Stipendien des Centralstudienfonds » und der Central-Kirchenfonds oder aus Freitischen nicht zu Theil »werden, sondern es werden dieselben auch zur Prüfung für den höheren Staatsdienst ohne solche Zeugnisse nicht zugelassen.« Ausserdem hat Herzogliche Landesregierung verordnet, dass diejeni- gen Schüler, welche an dem freiwilligen Gesangvereine keinen Theil nehmen können oder wollen, wöchentlich 1 besondere Unterrichtsstunde zu besuchen gchalten seyn sollen, ohne dass übrigens körperlich Un- fähige zu bestimmten Leistungen in diesem Fache genöthiget sind. Al- ler Gesangunterricht ist öffentlich und unentgeldlich.

Ohne Unterschied der Classen sollen aber diejenigen Schüler, welche im Schönschreiben zurückgeblieben sind, bei einem dazu bestimmten Privatlehrer, jedoch im Locale der Anstalt, nur auf ihre eigenen Ko- sten, besondere Unterrichtsstunden zu nehmen gehalten seyn.

Auch hat Herzogl. Landesregierung wiederholt auf§. 16. der Schul-

ordnung für die Pädagogien und das Gymnasium hingewiesen, wonach

in der Regel nur 1qjährige Schüler aus den Pädagogien und andern in- oder ausländischen Unterrichtsanstalten als aufnahmsfähig für das Gym- nasium zu betrachten sind, und eine Ausnahme davon nur bei ganz vorzüglicher Reife zu gestatten ist. Disciplin.

Herzogl. Landesregierung hat sich veranlasst gefunden, zu verord-

nen, dass die dem Classenrange nach höher sitzenden Schüler in und