3. Auf einige Bestimmungen der Schul-Ordnung der Anstalt sei(da die Erfahrung dies als nötig erscheinen läfst) hier wiederum ausdrücklich hingewiesen.
Muſs ein Schüler krankheitshalber die Schule versäumen, so ist davon möglichst bald im Laufe des Tages dem Ordinarius durch Entschuldigungszettel, etwa auch durch Post- karte, Nachricht zu geben.
Schüler. welche von ansteckenden Krankheiten, insbesondere von Blattern, Scharlach. Diphtheritis, Genickstarre, Masern, Keuchhusten befallen sind. dürfen erst nach völliger Genesung. über welche die Direktion ein ärztliches Attest zu fordern befugt ist, zur Schule zurückkehren. Auch ges zunde Schüler aus Familien oder Wohnungen, in denen ansteckende Krankheite n ausgebrochen sind, sind vom Schulbesuche zurückzuhalten, wenn nicht, urrh ärztliches Zeugnis der Nachweis geführt wird, dafs sie von den Kranken abgeschlossen sind. Von dem Ausbruche einer austeckenden Krankheit in der Familie oder Wohnung ist dem Ordinarius sofort Anzeige zu machen. Um Beachtung dieser Bestimmungen muſs dringend ersucht werden.
Auswärtige Schüler dürfen ihre hiesige Wohnung nur nach eingeholtem Ein- verständnis der Direktion wählen und wechseln.
Wenn Schüler Privatunterricht in Lehrgegenständen der Schule nehmen sollen, so wird vorherige Rücksprache mit der Schulleitung empfohlen, bezw. erwartet. Aber auch bei sonstigem Privatunterricht(wie Musik- oder Panzstunden etc.) empfiehlt sich dringend eine vorherige Besprechung, damit nicht Uberbürdung oder Zerstreuung zur Unzeit herbei- geführt werde.
Wiederum sei hier überhaupt ausgesprochen, dals persönliche Verbindung der Eltern mit dem Direktor sowie den Ordinarien nur erwünscht sein kann. Der Direktor ist zu diesem Zwecke an allen Schultagen von 11—12 Uhr in seinem Amtszimmer im Schul- gebäude zu sprechen.
Barmen, 19. März 1891.
Der Direktor Dr. Pfundheller.


