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Aufnahmsprüfung ab; diese kann im gleichen Jahre weder an derselben noch an einer anderen Mittelschule wiederholt werden.
2. Die Bewerber um Aufnahme müssen bei der Einschreibung, von ihren Eltern oder deren Stellvertretern vorgeführt, durch einen legalen Tauf- oder Geburtsschein nachweisen, daß sie das zehnte Lebensjahr vollendet haben oder doch im Kalenderjahre 1905 noch vollenden. Falls sie von einer öffent- lichen Volksschule kommen, haben sie ein„Frequentationszeugnis“ beizubringen, welches unter ausdrücklicher Bezeichnung seines Zweckes die Noten aus der Religionslehre, der Unterrichtssprache und dem Rechnen enthalten muß, oder die üblichen„Schulnachrichten“, in denen jedoch nach Ministerial- Erlaß vom 17. März 1886, Z. 5089, die ÜUnterrichtserfolge in den genannten Gegenständen mit einem einzigen Ausdrucke beurteilt erscheinen müssen. Nichtkatholische Schüler haben bei der Einschreibung auch ein vom Religions- lehrer ihres Bekenntnisses ausgestelltes Zeugnis über ihre religiöse Vorbildung vorzulegen.
3. Die Forderungen bei der Aufnahmsprüfung sind: In der Religion jenes Maß von Wissen, welches in den ersten vier Jahreskursen der Volksschule erworben werden kann; in der deutschen Sprache Fertigkeit im Lesen und Schreiben(der deutschen und lateinischen Schrift), Kenntnis der Elemente aus der Formenlehre, Fertigkeit im Analysieren(Zergliedern) bekleideter einfacher Sätze, Bekanntschaft mit den Regeln der Rechtschreibung und richtige Anwendung derselben; im Rechnen Ubung in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.—
4. Die bereits im Juli auf Grund der bestandenen Aufnahmsprüfung in die I. Klasse aufgenommenen Schüler haben erst zum Hochamte am 18. September um 1 8 Uhr morgens im Klassenzimmer zu erscheinen.
5. Von auswärts kommende Repetenten der I. Klasse werden hierorts nur aufgenommen im Falle der Obersiedlung der Eltern hieher oder, wenn sie im sittlichen Betragen und im Fleiße mindestens die Note„befriedigend“ aufweisen.
C. Bedingungen zur Neuaufnahme in die II. bis VIII. Klasse.
Jene Schüler, die in eine der Klassen II. bis VIII. neu aufge- nommen zu werden wüͤnschen, müussen von ihren Eltern oder deren Stellver- tretern dem Direktor anläßlich der Aufnahme am 16. September von S bis halb 10 Uhr vormittags vorgestellt werden. Sie haben außer dem Tauf- oder Geburtsscheine die letzten zwei Semestralzeugnisse und den Nachweis der vorschriftsmäßigen Abmeldung von der früheren Anstalt vorzulegen. Nach § 61, 2 des Organisations-Entwurfes können sie einer Aufna hmsprüf ung unterzogen werden, für welche von jenen, die kein staatsgültiges Zeugnis üͤber das letzte Semester aufweisen können und deshalb die Aufnahmsprüfung über- haupt ablegen mussen, eine Prufungstaxe von 24 K 2u erlegen ist.
D. Aufnahmstaxen und Lehrmittelbeiträge
Die Aufnahmstaxe von 4 K 20 h, welche alle neu eintretenden Schuler, und der Lehrmittelbeitrag von 2 K, den alle Schüler überhaupt entrichten müssen, wird unmittelbar nach Beginn des regelmäßigen Unterrichtes. durch die Klassenvorstände eingehoben.
E Freigegenstände.
Die Zulassung zur Teilnahme am Unterrichte in einem freien Gegen- stande(Gesang für die I. bis VIII. Klasse, Freihandzeichnen für die V. bis


