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Weitere Anmeldungen werden von dem Direktor Samstag den 27. April morgens von 11—12 Uhr entgegengenommen. Es sind dabei vorzulegen: 1. Geburts-, 2. Impfschein, 3. Schul- resp. Entlassungszeugnis.
Auswärtige Schüler können in guten hiesigen Familien Kost und Logis er- halten. Zu näherer Auskunft hierüber sind Direktor und Lehrer der Anstalt gerne bereit.
. Der einjährige erfolgreiche Besuch der Prima unserer Real- schule berechtigt zum einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Für die gewerblichen, kaufmännischen und höheren technischen Berufsarten gewährt dieselbe eine entsprechende Vorbereitung bei Voranstellung einer allgemeinen wissenschaftlichen Grundlage. Die hauptsächlichsten staatlichen Berechtigungen sind folgende:—
8 1) bei der Versetzung nach Oberprima den betreffenden Schülern das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst einzuhändigen.
Gleichzeitig erlangen diese Schüler
2) die Zulassung zur Aufnahme in die Königl. Gärtnerlehranstalt zu Potsdam. Diejenigen Oberprimaner, welche die Anstalt weiter besuchen, können, sobald sie der Ober- und Unterprima im ganzen zwei Jahre, der letzteren wenigstens ein halbes Jahr angehört haben, sich der Maturitätsprüfung unterziehen. Durch Bestehen derselben erlangen sie weiter die
Zulassung
3) zum Besuch der Königl. technischen Hochschulen zu Berlin, Hannover und
Aachen als Studierende, auch demnächst zur Diplomprüfung;
4) zur Feldmesserprüfung(Reglement vom 2. März 1871); 5) zum Supernumerariat der Eisenbahnverwaltung(Verf. des Ministers der öffentl.
Arbeiten, d. d. 5. Oktober 1881);
6) zum Supernumerariat bei den Provinzial-Civil-Verwaltungsbehörden(C. O. vom 5. Oktober 1859); 7) zum Supernumerariat bei der Verwaltung der indirekten Steuern(Cirk- Verf.
des Finanzministers vom 14. November 1851 und 22. Mai 1877);
8) zum Supernumerariat beim Justizsubalterndienst; 9) als Civilaspiranten für den Marine-Intendanturdienst(Verf. d. K. Marine-Verw.
v. 29. November 1859);
10) als Civilaspiranten für den militärischen Magazindienst bei den Proviant-
ämtern(Verf. des Kriegministers vom 20. Oktober 1859 und 1. März 1862);
11) zum Markscheideexamen(Vorschr. des Ministers für Handel etc. vom 25. Febr.
1836 und 31. Oktober 1865);
Solche Schüler, welche die Anstalt verlassen vor ihrer Versetzung nach
Oberprima, erlangen bereits mit dem Zeugnis der Reife für Unterprima:
12) die Zulassung zur Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen, sowie
13) zu dem K. Musikinstitut in Berlin und der K. akadem. Hochschule für Musik in Berlin.
Das in vierteljährigen Raten pränumerando zu entrichtende Schulgeld beträgt für die Realklassen 90 M., für die Vorklassen 50 M. Besuchen mehrere Brüder gleich-


