Aufsatz 
Über den dramatischen Wert von Uhlands "Ernst, Herzog von Schwaben" / vom ... Karl Krickau
Entstehung
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29. Juli. Bei Neueinführung von Schulbüchern sind die Schüler und Buchhändler des Orts rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

26. September. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Breslau, Königsberg, Kiel, Berlin und Marburg hygienische Curse stattfinden, und deren gelegentliche Benutzung seitens der Direktoren und Lehrer empfohlen.

30. September. Festsetzung der Unterrichtszeit für das Wintersemester. Darnach dauert der Vormittagsunterricht von 8 bis 12 Uhr in der Zeit vom 13. November bis 3. Februar von 8 ½ bis 12 Uhr, der Nachmittagsunterricht von 2 bis 4 Uhr.

5. Oktober. AmyntorsGerke Suteminne und GüssfeldsNordlandsreisen werden als Prämien für Schüler empfohlen.

18. Oktober. Mitteilung, dass die öffentlichen Prüfungen wegfallen können.

10. November. Die Einführung der lateinischen Ubungsbücher von Ostermann-Müller für VI und V wird genehmigt.

13. November. Mitteilung eines Ministerialerlasses betr. die Reife- und Abschlussprüfungen. Die wichtigsten der für Reifeprüfungen in Betracht kommenden Bestimmungen daraus sind folgende:

In den Fächern, in welchen nur schriftlich geprüft wird, ist im Falle, dass die Klassenleistungen mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten nicht übereinstimmen oder überhaupt ein Zweifel über das Gesamt- prädikat besteht, eine von dem Kommissar anzuordnende mündliche Prüfung zulässig. Ebenso ist es in diesem Falle zulässig, dass der Direktor oder der Kommissar bei nicht genügendem Ausfall des deut- schen Prüfungs-Aufsatzes eine neue Aufgabe aus dem Deutschen oder anderen Fächern, in welchen in derr Klasse kleinere Ausarbeitungen angefertigt werden, zur Bearbeitung oder eine Übersetzungsprobe ordert.

Für die teilweise Befreiung von der mündlichen Prüfung ist ebenso wie für die Befreiung von der ganzen mündlichen Prüfung tadelloses Betragen Vorbedingung.

Die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung oder das Zurücktreten während des Verlaufs der schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist, wenn letzteres nicht durch Krankheit oder ausserordentliche Veranlassungen begründet erscheint, dem Nichtbestehen der Prüfung gleich zu achten.

19. Dezember. Mitteilung einer Ministerialverfügung, durch welche Bestimmungen über die Er- teilung von Privatunterricht und die Aufnahme von Pensionären seitens der Lehrer ge- troffen werden. Darnach ist die Genehmigung des Direktors für die Erteilung von Privatunterricht, oder Nachhülfe an Schüler der eigenen Anstalt erforderlich. Die Ge- nehmigung ist namentlich in dem Falle zu versagen, dass mit Rücksicht auf bevor- stehende Versetzungen oder Prüfungen ein übler Schein erweckt werden könnte.

6. Januar. Den Aspiranten der Pharmacie kann erforderlichenfalls ein vorläufiges Zeugnis über den Ausfall der Abschluss- oder Reifeprüfung ausgestellt werden.

9. Januar. Der zur Erlangung der wissenschaftlichen Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst erforderliche einjährige Besuch der Sekunda kann sich auf mehrere, aber nur öffentliche Anstalten verteilen.

9. Januar. Die Ferienordnung vom 31. März 1892 gilt auch für das Schuljahr 1893 94.

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III. Chronik der Anstalt.

Das neue Schuljahr begann am 10. April mit der Aufnahmeprüfung. Am Nachmittag desselben Tages wurden die neu aufgenommenen Schüler nach einer gemeinsamen Andacht mit der Schulordnung bekannt gemacht und zur gewissenhaften Befolgung derselben verpfiichtet.

Mit Beginn des Schuljahres nahm der Elementar- und Zeichenlehrer Gotter, welcher während des Winters an einem Kursus in der Turnlehrer-Bildungsanstalt zu Berlin teilgenommen hatte, seine Thätigkeit an der Anstalt wieder auf.