Aufsatz 
Über den dramatischen Wert von Uhlands "Ernst, Herzog von Schwaben" / vom ... Karl Krickau
Entstehung
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Schluss des Schuljahrs Sonnabend, den 17. März. 4

Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 2. April, morgens 9 Uhr, mit der Aufnahmeprüfung.

Bei der Aufnahme in die Sexta, welche in der Regel nicht vor vollendetem neunten Lebensjahr erfolgen darf, wird gefordert: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. 2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. 4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. 5. Bekanntschaft mit den wich- tigsten Geschichten des Alten und Neuen Testaments.

Das Schulgeld ist vierteljährlich vorauszubezahlen. Zur Erleichterung der Zahlung ist es jedoch in den 3 ersten Quartalen gestattet, dasselbe in monatlichen Raten zu entrichten. Es beträgt für alle Klassen vierteljährlich 25 Mark. Die Erhebung findet am ersten Mittwoch jeden Monats nach Schluss des Unterrichts im Schullokal durch den Rendanten der Schulkasse statt. Für das 4. Quartal wird das Schulgeld Anfangs Januar auf einmal erhoben.

Unbemittelten Schülern, welche sich durch Fleiss und gutes Betragen auszeichnen, kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Desfallsige Gesuche sind an das Kuratorium der Anstalt zu richten. Die Erlassung des Schulgeldes erstreckt sich jedesmal nur auf ein Jahr und kann, falls die Bedingungen für Schulgeldbefreiung nicht mehr vorhanden sind, auch wäh- rend dieser Zeit zurückgezogen werden. Die Gesuche um Fortgenuss des Benefiziums sind vor Beginn des neuen Schuljahres an den Vorsitzenden des Kuratoriums einzureichen.

Für diejenigen Schüler, welche jetzt in die Untertertia übergehen, ist die Entscheidung zu treffen, ob sie in die Gymnasial- oder in die Realabteilung eintreten sollen. Im allgemeinen wird hiermit der Rat gegeben, nur solehe Schüler für die Gymnasialabteilung anzumelden, welche später noch das Gymnasium absolvieren und studieren sollen, da für die meisten an- deren Berufsarten eine realistische Vorbildung zweckmässiger ist. Die betreffenden Eltern oder Vormünder werden gebeten, dem Unterzeichneten bis zum Wiederbeginn des Unterrichts von der getroffenen Entscheidung Kenntnis zu geben. 8ʃ⁷

HOFGEISMAR, den 15. März 1894.

Der birektor des procymnasiums KRöScII