Aufsatz 
Reliquiae libri tricesimi septimi bibliothecae Diodori Siculi : de bello Marsico / Krebs
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Pericht über das Schuſjahr 1861 62.

I. Lehrverfaſſung.

A. Fehrercollegium.

Im April v. J. wurde der Conrector Wagner aus dem Staatsdienſte gnädigſt beurlaubt und demſelben von Herzoglicher Landesregierung eine Lehrerſtelle an der höheren Bürgerſchule zu Wiesbaden übertragen*). Gleichzeitig erfolgte die gnädigſte Verſetzung des Conrectors Ilgen von der genannten Anſtalt an das hieſige Gymnaſium, dem auch noch der Candidat der Philologie Ricker zur Aushilfe, ſowie zur Abhaltung ſeines Probecurſus zugewieſen wurde.

Der Conrector Wagner ſchied in Folge ſeiner Verſetzung nach Wiesbaden am 27. April aus dem hieſigen Lehrercollegium aus, und die beiden neuen Lehrer, Candidat Ricker und Conrector Ilgen, wurden, erſterer am 29. April, letzterer am 7. Mai in ihre Stellen und die damit verbundenen Functionen eingeführt.

Nach dieſen Aenderungen beſteht das Lehrercollegium außer den beiden Religionslehrern, nämlich Herrn Pfarrer Ohly für den evangeliſchen und Herrn Pfarrer Noll für den katho⸗ liſchen Religionsunterricht, zur Zeit aus:

1) Director Dr. Schmitt, Ordinarius in I.

2) Profeſſor Krebs, Ordinarius in II.

3) Profeſſor Schenck.

4) Profeſſor Francke, Ordinarius in III.

5) Profeſſor Schulz.

6) Profeſſor Stoll, Ordinarius in IV.

7) Conrector Becker, für franz. und engl. Sprache. 8) Conrector Ilgen, Ordinarius in VI.

9) Collaborator Brandſcheid, Ordinarius in V. 10) Candidat Ricker, Ordinarius in VII.

11) Hilfslehrer Sauer.

12) Zeichenlehrer Maler Durſt.

13) Tanz⸗ und Turnlehrer Liebich.

14) Reitlehrer Stroh, zugleich für das Gymnaſium zu Hadamar.

Ueber den Lebens⸗ und Bildungsgang der beiden neu eingetretenen Lehrer wird hier nach ihren eigenen Angaben Folgendes mitgetheilt:

*) Die höhere Bürgerſchule zu Wiesbaden iſt eine ſtädtiſche Realſchule. Nach Geſetz vom 5. Navember 1861 über anderweitige Organiſation der Realſchulen und die Gehalte der Reallehrer können die Conrectoren und Colla⸗ bvoratoren an den Gymnaſien und dem Pädagogium an den Realſchulen unter Vorbehalt ihrer erworbenen Rechte bezüglich der Penſionsanſprüche ihrer Relicten verwendet werden, was auch ſchon früher Anwendung gefunden hatte. Dies für auswärtige Leſer zur Erläuterung des Sachverhältniſſes.

3