Aufsatz 
Geschichte der Beweise für das Dasein Gottes von Cartesius bis Kant / Albert Krebs
Entstehung
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Reiz, der für Viele darin liegt, schon mit eigenen Productionen in die Offentlichkeit zu treten, von ihrer nächsten Pflicht abgezogen, und durch die Art dieser Verbindungen vielfach zerstreut.

Da sonach mit Sicherheit anzunehmen, das mögliche Gute an der Sache werde von den unausbleiblichen übeln Folgen entschieden überwogen werden, so ist Schülern eine Betheiligung an der Zeitschrift Freya ferner nicht zu gestatten, und für künftig allgemein als Norm festzuhalten, dass Schülervereine zu Zwecken, die an sich zu billigen, nur dann zulässig sind, wenn sie sich wirklich auf Schüler, und zwar auf solche, die einer und der- selben Anstalt angehören, beschränken, so dass deren Director eine Verantwortlichkeit übernehmen kann.

Ich beauftrage das Königliche Provinzial-Schul-Collegium, hiernach das Erforderliche an die Directoren der höheren Lehranstalten Seines Ressorts zu verfügen, wobei denselben zu empfehlen sein wird, um eine neue Um- gehung des Verbots zu verhindern, in geeigneter Weise auch die Eltern der Schüler in's Interesse zu ziehen, da die Angelegenheit zu denen gehört, welche ein Zusammenwirken von Schule und Haus nothwendig voraussetzen.

In Vertretung: gez. Sydow.

3) Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 24. Juni 1875, S. 2630.

»Wir veranlassen Ew. Wohlgeboren, dafür Sorge zu tragen, dass künftig die Arbeitshefte der Schüler nach Ablauf des Schuljahrs mindestens noch drei Jahre aufbewahrt werden; den Vätern resp. Vormündern der Schüler können sie auf ihr Verlangen in dem Falle zurückgegeben werden, dass eine missbräuchliche Benutzung derselben nicht zu befürchten steht.

4) Verfügung des Königl. Provinzial-Schulcollegiums vom 21. Juli 1875, S. 3795.

Da in dem Bericht vom 15. April wiederholt die beträchtliche Vermehrung der Schülerzahl hervorgehoben wird, so hat der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten hieraus Veranlassung genommen anzuordnen: Da die Ueberfüllung der Anstalt eine Beschränkung der Aufnahme neuer Schüler nöthig macht, so sollen die zuletzt angemeldeten Schüler, für welche in den vorhandenen Klassen kein Platz ist, abgewiesen werden.

5) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 24. Juli 1875. J. Nr. U II 3837.

Da die Bestimmung in dem Rescript vom 22. October v. J. U II 5082, durch welche die Begleitung der Frohnleichnams-Procession Lehrern und Schülern nicht obligatorisch aufzuerlegen sei, mehrfach durch seitens der Pfarrgeistlichen an die höheren Lehranstalten ergangene Anzeigen oder Einladungen alterirt ist, so veranlasse ich das Königliche Provinzial-Schul-Collegium den Directoren und Lehrern jede Mittheilung über das Stattfinden von öffentlichen Processionen an Lehrer und Schüler sowie die Betheiligung der Anstalten als solcher an ihnen und das Einnehmen bestimmter Stellen in denselben zu untersagen. Die höheren Lehranstalten stehen mit den Pfarrkirchen in keiner solchen Verbindung, dass sie in irgend einer Weise von den letztern zu deren kirchlichen Feierlichkeiten herangezogen werden könnten, und muss die Sorge für die religiöse Gewöhnung der Söhne den Eltern anheim gestellt werden.

gez. Falk.

6) Verfügung des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 14. Oktober 1875, JNr. 5336, UII, betreffend die häusliche Beschäftigung der Schüler höherer Lehranstalten, nach welcher die Veröffentlichung folgender Bemerkung angeordnet wird:

Die Schule ist darauf bedacht, durch die den Schülern aufgegebene häusliche Beschäftigung den Erfolg des Unterrichts zu sichern und die Schüler zu selbständiger Thätigkeit anzuleiten, aber nicht einen der körperlichen und geistigen Entwicklung nachtheiligen Anspruch an die Zeitdauer der häuslichen Arbeit der Schüler zu machen. In beiden Hinsichten hat die Schule auf die Unterstützung des elterlichen Hauses zu rechnen. Es ist die Pflicht der Eltern und deren Stellvertreter auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteintheilung ihrer Kinder selbst zu halten, aber es ist eben So sehr ihre Pflicht, wenn die Forderungen der Schule das zuträgliche Mass der häuslichen Arbeitszeit ihnen' zu überschreiten scheinen, davon Kenntniss zu geben. Die Eltern oder deren Stellvertreter werden ausdrücklich ersucht, in solchen Fällen dem Director oder dem Klassenordinarius persönlich oder schriftlich Mittheilung zu machen und wollen überzeugt sein, dass eine solche Mittheilung dem betreffenden Schüler in keiner Weise zum Nachtheile gereicht, sondern nur zu eingehender und unbefangener Untersuchung der Sache führt. Anonyme Zuschriften, die in solchen Fällen gelegentlich vorkommen, erschweren die genaue Prüfung des Sachverhalts und machen, wie sie der Ausdruck mangelnden Vertrauens sind, die für die Schule unerlässliche Verständigung mit dem elterlichen Hause unmöglich.

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