Vorbemerkung.
Für dieses Programm war ein vollständiger Commentar zum Epitaphios des Perieles beabsichtigt. Da aber diese Arbeit die Grenzen eines Programms gar bald überschritten hatte, so musste für dieses eine Auswahl einzelner Stellen ge- troffen werden. Damit solches Stückwerk dennoch zu einem Ganzen führe, sind von denjenigen Stellen, welche die Rede als Ganzes in ihrer Gliederung und ihren Hauptgedanken verstehen lehren, die einer Erklärung noch bedürfenden zur Besprechung gewühlt worden.
Erläuterungen
uber
den Gedankenplan des pericléischen Epitaphios,
gegeben durch Erklärung betreffender Stellen.
Cap. 35. ratvoνσα ν Ʒμοheενta— vouo rov TTou r6de,— S 0'⁴οοονι eνμ ⁸ddzee.
Thucydides behandelt die Bestattung der für das Vaterland Gefallenen wesentlich als die Bethätigung einer überlieferten Sitte, nicht aber als die Wirkung eines Gesetzes. Darauf weist in den die Be- stattung ankündigenden Worten(cap. 34. zu Anfang) sowohl die Beifügung des rarοι 2u Ʒ⁶‿έν, als auch die Wahl des Wortes 7ουεμνοοι hin, das in gleicher Verbindung mit 2 ³0% auch später wieder- kehrt(bŕte eoναάεs abroic, Sydνντο To— v6,ꝙ), aber an beiden Stellen unpassend gebraucht wäre, wenn vμοα dort„Gesetz“ bedeutete, in welchem Falle nachher 35, 3 Frehoat gebraucht wird(r- Husvνν τμν mᷣ⁸μνμ) Darauf weist ferner hin die ganze in Cup. 34. gegebene Beschreibung des Verfah- rens, in welcher alle Darstellungsmittel, namentlich das Tempus und die syntactischen Structuren so gewählt sind, dass das Bild sich oft wiederholenden, gewohnheitsmässigen Handelns, also das Bild einer Sitte entsteht. Hiernach muss auch an unserer Stelle das Wort G³εος, wenn anders es ebenfalls wie an beiden vorigen Stellen auf die Bestattung der Gefallenen geht, Sitte, Brauch bedeuten, und unstatthaft ist Krügers Erklärung:„Toh c dem Gesetz über die öffentliche Bestattung der Gefallenen.“ Ob überhaupt ein solches— abgesehen von der gesetzlichen Leichenrede— existirt habe, wird nach Obigem mehr als fraglich, zumal auch die Stelle des Diog. Ladërt. Solon§. 55, auf die man eine solche Vermuthung gegründet hat(IHuepeden in der Disputatio de Periclis laudatione funebri p. 7. u. 9.), nur von der öffentlichen Erziehung der Hinterbliebenen redet.— Wie nun aber, wenn unser Wort gar nicht auf die Bestattung ginge? Dann hiesse“0,οα dennoch Gesetz, nämlich so:„sie loben den, der durch das Gesete diese Rede hinzugethan hat.“ Dieser Fall bleibt noch zu prüfen. Und in der That tritt auch weiterhin die Absicht und Gesinnung des Perieles deutlich her- vor, gegenüber den Privatmeinungen und subjectiven Bedenken, die er hinsichtlich einer solchen
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