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c. Den Schülern ist das Mitbringen und Essen, von Steinobst und Beerenobst, aber nicht das Mitbringen und Essen von Apfeln und Birnen verboten.
d. In der großen Vormittagspause kann auf Wunsch warme Milch verabreicht werden.(Meldung und Abrechnung bei dem Schuldiener).
6. Die den Leitern und Lehrern der höheren Schulen zur Pflicht gemachte Fürsorge für die Pflege einer guten und leserlichen Handschrift bei den Schülern aller Klassen können die Eltern dadurch wirkungsvoll unterstützen, daß sie flüchtig geschriebene häusliche Arbeiten nochmals anfertigen lassen.
Eine unangebrachte Nachsicht bezüglich der äußeren Form einer Arbeit läßt nur zu leicht eine die Gestaltung des Inhalts schädigende Nachlässigkeit aufkommen und leistet dabei einem bei der Jugend am allerwenigsten zu duldenden Mangel an Rücksicht auf die Zeit und Sehkraft derjenigen Vorschub, denen es obliegt, die Niederschrift zu lesen. Aber auch weit über die Grenzen der Schule hinaus hat eine unordentliche und unleserliche Handschrift schon oft im privaten und amtlichen Verkehr derartigen Anstoß erregt, daß sie allein schon dem Fortkommen von Schülern höherer Lehranstalten hindernd im Wege stand.
Die an der Anstalt vorgesehene Einrichtung besonderen Schreibunterrichtes für Schüler mit schlechter Handschrift bietet Gelegenheit, erforderlichen Falles die in dem Schreibunterricht der unteren Klassen gewonnenen Grundlagen zu ergänzen.
Bemerkt sei noch, daß nicht nur, wie dies bisher schon an der Anstalt herkömmlich war, in die im Laufe des Schuljahres auszustellenden Zeugnisse, sondern auch in die Reife- 20un e u. d. m. ein Urteil über die Handschrift aufzunehmen ist.
Die von dem Königlichen Polizei-Präsidium für die Impfung getroffene Einrichtung sei in Lrigneeinde gebracht. Die Schüler werden im Schulgebäude nur in Gemeinschaft mit ihren Kameraden und nur durch animalische Lymphe geimpft.
8. Ferienordnung für das Schuljahr 1904/05: 1. Ostern: zwei Wochen, vom 26. März bis 10. April einschließlich. 2. Pfingsten: vom 22. bis 25. Mai einschießlich. 3. Sommer: 4 Wochen, vom 3. Jali bis 1. August einschließlich. 4. Herbst: 2 Wochen, vom 25. September bis 10. Oktober einschließlich. 5. Weihnachten: 2 Wochen, vom 24. Dezember bis 6. Januar 1905 einschließlich. Gesuche um Vor- oder Nachurlaub zu den Sommerferien dürfen nur dann genehmigt werden, wenn eine maßgebende ärztliche Bescheinigung nachweist, daß der zu. e Schüler selbst einer über vier Wochen hinausgehenden Prhol lungszeit bedarf.
h. Aufnahmeprüfungen: Montag den 11. April, Vormittags 8 Uhr, und Montag den 10. Okioben Vormittags 8 Uhr; für die Vorschule an beiden Terminen um 9. Uhr.
10. Schulanfang im neuen Schuljahre: Der Unterricht beginnt am Dienstag den 12. April um 8 Uhr für die Hauptschule, um 9 Uhr für die Vorschule, nach den Pfingstferien um 7 Uhr, bezw. 8 Uhr.
11. Das Schulgeld beträgt in den Vorschul- wie in den Realgymnasialklassen 150 Rm. für auswärtige Schüler, d. h. solche, deren Eltern ihren Wohnsitz mehr als 20 Km. von Frankfurt a. M. entfernt haben, 200 Rm. Eltern, die während eines Quartals nach auswärts verziehen, aber ihre Söhne in der Anstalt lassen, werden gebeten, umgehend diesbezügliche Mitteilung zu machen.
12. Die Eltern werden ersucht, sich in Angelegenheiten, die die Schüler der Vorschule und der nach dem allgemeinen Lehrplan unterrichteten Klassen LIV bis LII* betreffen, an den Leiter derselben, Herrn Professor Marx, zu wenden. Alle Kklassen nach dem Frankfurter Lehrplan(FVI bis F 1¹) und die obere Abteilung nach dem allgemeinen Lehrplan (L II' bis LIi) stehen unter der unmittelbaren Leitung des Direktors.


