§. 151. Die Berechtigung zum ljähr. freiwill. Militärdienſt darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr, und muß bei Verluſt des Anrechts ſpäteſtens bis zum 1. Febr. des Kalenderjahrs nachgeſucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
§. 152. Wer die Berechtigung zum ljähr. Dienſte nachſuchen will, hat ſich ſchriftlich bei der§. 149 bezeichneten Prüfungscommiſſion(Departements⸗Prüfungs⸗ commiſſion) zu melden. Der Meldung ſind beizufügen: a. ein Geburtszeugniß(Tauf⸗ ſchein); b. ein Einwilligungsatteſt des Vaters, beziehungsweiſe Vormunds; c. ein Unbeſcholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge der höheren Schulen von dem Director, beziehungsweiſe Rector der betr. Lehranſtalt, für alle übrigen jungen Leute von der Polizeiobrigkeit auszuſtellen iſt.
§. 154. Den Nachweis der wiſſenſchaftlichen Qualification durch Atteſte kön⸗ nen nur führen
d. die Schüler der oberſten Klaſſe(Sekunda) ſolcher Norddeutſchen Progym⸗ naſien und höheren Bürgerſchulen, welche als einem Gymnaſium, resp. einer Real⸗ ſchule 1. O., in den entſprechenden Klaſſen gleichſtehend anerkannt ſind, wenn ſie mindeſtens 1 Jahr der oberſten Klaſſe angehört, an allen Unterrichtsgegenſtänden theilgenommen, ſich das Penſum der Unter⸗Sekunda gut angeeignet und ſich gut betragen haben. Die Zeugniſſe hierüber müſſen von der Lehrer⸗ conferenz ausgeſtellt ſein.
3. Das Kuratorium der Anſtalt hat betr. die Schulgeld⸗Freiſtellen in den Sitzungen vom 2. April und vom 2. Juni d. J. beſchloſſen: a. Die Anzahl derſelben iſt auf 10 Procent zu beſchränken. b. Nur ſolchen Schülern ſoll dieſe Wohlthat gewährt werden, die ſich gut betragen und bei ernſtlichem Fleiße Befriedi⸗ gendes leiſten. c. Bisherige Freiſchüler ſollen die Freiſtelle, ſei es eine ganze oder eine halbe, verlieren, wenn ſie ſich ſchlecht betragen, oder wenn bei fortdauerndem Unfleiß ihre Leiſtungen ungenügend ſind, insbeſondere, wenn die ihnen zuletzt ertheilte Cenſur die Nummer 4 hat.
Rietberg, den 20. Auguſt 1868.
Dr. Dyckhoff.
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