Importierende Staaten.
England.
England produziert, von geringfügigen Mengen Raps abgeſehen, keinerlei Olſaaten, was wohl mit den klimatiſchen Verhältniſſen zuſammenhängen mag. Die engliſche Olinduſtrie iſt daher gänzlich auf den Import der Saaten angewieſen, der aus aller Herren Länder ſtattfindet. Jedes Produktions⸗ land, das überhaupt Olſaaten kultiviert, exportiert einen Teil derſelben nach dem vereinigten Königreiche.
Die wichtigſten Handelsplätze ſind: London und Hull.
London notiert die Preiſe wie folgt: für indiſche und Azoff'ſche Leinſaat per 424& engl., für La Plata Leinſaat per 416 F, für Raps ebenfalls per 416, für Mohnſaat per 377 fl und für Hedrich per 424, ſtets in sn und d. Die Zahlungsbedingungen weichen je nach Provenienz der Saaten von einander ab.
Um die genaueren Bedingungen des Handels in Olſaaten vorführen zu können, gebe ich nach⸗ ſtehend Kontraktformulare der„Incorporated Oil Secd Association“*) und zwar für indiſche Leinſaat in deutſcher Überſetzung und für La Plata⸗Leinſaat im engliſchen Urtexte vollſtändig wieder, die übrigen Kontrakte auszugsweiſe nur hinſichtlich jener Beſtimmungen, welche weſentlich von den angeführten Schlußbriefen abweichen.
I. Kontraktformular für„Oſtindiſche Leinſaat“, Baſis: reine Saat, geſund abgeliefert (ausgegeben am 1. Februar 1897).
Eondon, 189. 1 heute ö die folgende. Leinsaat, nämlich 2u per 424, gesund abgeliefert,
ab Schiff in London, einschliesslich den üblichen doppelten Sack oder doppelten Säcken der Borner- Gesellschaft oder gleichwertigen Säcken. Die Saat ist bei der Ankunft von der Gesellschaft, in deren Docks das Schiff löscht, zu sortieren, die beschädigte ans Land zu bringen, zu wiegen und mit folgenden Abzügen zu übernehmen: 1. Klasse beschädigt mit 4%; 2. Klasse mit 8%; 3. Klasse mit 12%; niedrigere Klassen nach Schätzung; die Spesen sind zu gleichen Teilen vom Käufer und Verkäufer zu tragen. Die Käufer müssen den Auftrag zum Sortieren geben; unterlassen sie es, so ist die Saat zum Vertragspreise zu berechnen.
2. Die Einzelheiten der Verladung müssen in London bekannt gegeben werden und zwar bei Verschiffung mittelst Dampfer binnen 35 Tage, mittelst Segelschiff binnen 49 Tage vom Datum des Connossementes. Die Käufer sollen bei geringen Abweichungen in den Zeichen nichts ein- wenden, solange die Saat bei der Ankunft bona fide erkannt werden kann als jene Warenpartie,
*) Dieſe bereits wiederholt zitierte Geſellſchaft hat den Sitz in London; ihre Kontraktformulare haben allgemein Geltung.


