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II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. Ministerialerlaſs vom 4. März 1897: In die Abgangszeugnisse derjenigen Unter- sekundaner, welche die Anstalt ohne das Zeugnis der Reife für die Obersekunda verlassen, ist eine Bemerkung darüber aufzunehmen, ob und wie oft der Betreffende ohne Erfolg in die Abschlufsprüfung eingetreten war.
2. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 2. Juli 1897: Der Nach- trag zum Normaletat vom 4. Mai 1892, betreffend die Besoldungen der Leiter und Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten vom 16. Juni 1897 wird mitgeteilt.
3. Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 11. September 1897: Es wird genehmigt, daſs im bevorstehenden Winterhalbjahre der Vormittags-Unterricht an dem Königl. Gymnasium versuchsweise auf fünf Stunden ausgedehnt werde.
4. Mitteilung des Provinzial-Schulkollegiums vom 22. Dezember 1897, daſs der Herr Minister dem Oberlehrer Dr. Karl Müller das Prädikat Professor verliehen habe.
5. Ministerialerl. vom 13. Februar 1898: In die Bibliotheken sind durch Ankauf zu erwerbende Werke von bleibendem Werte fortan, soweit thunlich, nur in Einbänden mit Fadenheftung einzustellen; für Schulbücher und Hefte kann von dieser Forderung in Be- rücksichtigung der Interessen des Buchhandels zur Zeit noch abgesehen werden.


