Aufsatz 
Zur Erklärung einiger Ausdrücke in unsern Ausgaben der Luther'schen Bibelübersetzung / vom Oberlehrer [d.i. Friedrich August Finger ]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

26

Sie werden uns vielleicht ſagen, wir könnten ja durch Strafen ſolcher Unordnung abhelfen. Aber iſt es nicht viel beſſer, wenn Sie durch Aufſicht und häusliche Sorge Ihre Kinder zur Ord⸗ nung gewöhnen, als wenn wir genöthigt ſind zu ſtrafen?

Ich wünſche ſehr, daß wir ſchon gleich zu Anfang des nächſten Schuljahres ſehen mögen, daß dieſer Rath beachtet iſt.

Weiter unten in den Schulnachrichten iſt geſagt, daß die Zahl der Verſäumniſſe im letzten Schuljahre nicht ſehr bedeutend war. Sie hätte aber, zum Beſten der Kinder, noch weſent⸗ lich geringer ſein können, wenn nicht immer noch ſo viele Verſäumniſſe wegenhäuslicher Hülfe vorkämen. Wir erkennen recht wohl, daß es in gewiſſen Verhältniſſen und unter ganz beſonderen Umſtänden manchmal unvermeidlich iſt, ſolche Hülfe der Kinder in Anſpruch zu nehmen. Aber in den Verhältniſſen, in welchen Sie ſich befinden, könnten Sie doch dies in den allermeiſten Fällen vermeiden. Auch Beachtung dieſes Winkes wünſche ich, zum Beſten der Kinder, gleich im nächſten Schuljahre zu finden; unſere Bücher, in welche wir dien Urſachen der Verſäumniſſe eintragen, werden es zeigen.

Zum Schluſſe will ich die von der Schule getroffenen Beſtimmungen über das Verſäumen bei Konfirmationen nochmals bekannt machen.

1. Keinem Schüler wird Erlaubniß ertheilt, der Konfirmation oder Konfirmations⸗ prüfung beizuwohnen, die der ſeinigen vorausgeht.

2. Nur Geſchwiſtern wird die Erlaubniß, der Konfirmation beizuwohnen, durch den Klaſſenlehrer ertheilt. Andere Verwandtſchaftsgrade werden in der Regel nicht berückſichtigt, und kann hier

3. nur in beſonderen Fällen und unter Zuſtimmung des Dirigenten die Erlaubniß ertheilt werden.

Ich ſetze, wie im vorigen Jahre, Folgendes erklärend hinzu:

Wenn es heißt:Die Erlaubniß wird ertheilt, ſo iſt natürlich dabei vorausgeſetzt, daß zuvor dieſe Erlaubniß eingeholt werde, daß alſo nicht Kinder ohne Weiteres aus der Schule ge⸗ laſſen und von den Eltern nachträglich mit dem Beiwohnen der Konfirmation entſchuldigt werden.