Aufsatz 
Die räumlichen Künste in der Schule
Entstehung
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II. Verfügungen der Behörden von allgemeinerem Ünteresse.

1. Das Königl. Provinzial-Schulkollegium teilt unter dem 31. März 1892 als neue Ferienordnung mit: a) Osterferien 14 Tage vom Sonntag Palmarum ab; b) Pfingstferien vom ersten Festtage bis zum Mittwoch nach Pfingsten(einschließlich); c) Sommerferien: 4 Wochen vom ersten Sonntage im Juli ab, und außerdem der auf diese Zeit folgende Montag; d) Micha- elisferien: 14 Tage vom Sonntage der Michaeliswoche ab; e) Weihnachtsferien: 14 Tage vom 24. Dezember bis zum 6. Januar(einschließlich). Der auf die Oster- und Michaelisferien folgende Montag ist zur Aufnahmeprüfung u. s. w. zu verwenden; der Schulunterricht ist am Dienstag Morgen zu beginnen. Vor Weihnachten ist der Unterricht am Mittage des 23. Dezember zu schließen; den nicht am Orte anwesenden katholischen Schülern ist am 7. Januar Urlaub zu er- teilen, soweit derselbe zu ihrer Rückreise erforderlich ist; fällt der 7. Januar auf einen Sonntag oder Montag, so ist mit dem Schulunterricht erst am folgenden Dienstag zu beginnen.

2), 3) und 4) Durch Verfügungen vom 13. und 31. Mai sowie 14. Juli 1892 wird auf die Karte der Verbreitung der Deutschen in Europa von Professor Dr. Nabert, auf die Julius Lohmeyer'schen Wandbilder für den geschichtlichen Unterricht und auf die Neuen Wandtafeln für den Unterricht in der Naturgeschichte von Jung, von Kurt und Quentell aufmerksam gemacht.

5) Durch Allerhöchsten Erlass vom 28. Juli 1892 wird bestimmt, daß die wissenschaft- lichen Lehrer der Gymnasien, Realgymnasien, Oberrealschulen, Progymnasien, Realpro- gymnasien, Realschulen und höheren Bürgerschulen die Amtsbezeichnung» Oberlehrer« führen und der fünften Rangklasse der höheren Provinzialbeamten angehören, daß ferner einem Teile derselben bis zu einem Dritteil der Gesamtzahl der Charakter Professor und der Hälfte der Professoren der Rang der Räte vierter Klasse verliehen werden kann, sofern sie eine zwölfjährige Schuldienstzeit von der Beendigung des Probejahres ab zurückgelegt haben. Unter dem 12. September 1892 verleiht das Kgl. Prov.-Schulkollegium allen ordentlichen wissenschaftlichen Lehrern der ihm unterstehenden höheren Lehranstalten der Provinz Hessen-Nassau die Amts- bezeichnung»Oberlehrer«.

6) u. 7) Der Herr ÜUnterrichtsminister weist unter dem 9. u. 21. September 1892 infolge vorgekommener Unglücksfälle die Lehrerkollegien an, auf die Schüler einzuwirken, daß bei der Benutzung von Turngeräten, besonders bei Ausflügen, die gebotene Vorsicht nicht außer acht gelassen werde, sowie daß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz wo die Schule für eine an- gemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, ins- besondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

8) Das Kuratorium bestimmt unter dem 21. September 1892 die Anschaffung eines Verbandkastens mit Inhalt für die Schule.(Derselbe ist schon mehrfach pei kleinen Ver- letzungen von Schülern in Anspruch genommen worden.)

9) Der Herr Unterrichtsminister verfügt unter dem 24. Oktober 1892, daß Kandi- daten der neueren Sprachen dazu zu ermuntern seien, die eine Hälfte ihres Probejahres, im Interesse der Schule und ihrer eignen Weiterbildung im praktischen Gebrauche der neueren