Aufsatz 
Die Grundzüge in dem Schiller'schen Gedichte "Die Künstler"
Entstehung
Einzelbild herunterladen

33

Zuwachs Stand am im Schlusse des Schuljahre Schuljahres 1894 95 1894 95 Gipsmodelle............ 11 V 95 Vorlegeblätter........... 26 850 IItensilien............ 30 Technologische Objecte......... Turngeräthe: Handgeräthe. 151 Sprunggeräthe. 15 Hanggeräthe 16 Schaukelgeräthe 4 Stützgeräthe. 6 Utensilien...... 4 Lehrmittel für den Gesangsunterricht: Instrumente. 1 Liederbücher 2

VI. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.

1. Erlass des hochlöblichen k. k. Landesschulrathes vom 14. No- vember 1894, Z. 37.912, wonach Sammlungen von Beiträgen der Schüler behufs Erzielung von Neujahrsgeldgeschenken für die Schuldiener nicht gestattet werden.

2. Erlass des hochlöblichen k. k. Landesschulrathes vom 30. Jänner 1895, Z. 3459, laut dessen sich Seine Excellenz der Herr k. k. Minister für Gultus und Unterricht mit dem hohen Erlasse vom 17. Jänner 1. J., Z. 136, bestimmt gefunden hat, den beim k. k. Landesschulrathe für Böhmen in Verwendung stehenden k. k. Landesschulinspector Herrn Dr. Josef Muhr mit dem Referate über die Realschulen mit deutscher Unter- richtssprache und mit der Inspection der realistischen Fächer an sämmt- lichen Mittelschulen mit deutscher Unterrichtssprache Böhmens zu betrauen.

3. Erlass des Präsidiums des hochlöblichen k. k. Landesschulrathes vom 8. März 1895, Z. 49, wonach das Tragen von nationalen oder vereins- artigen Abzeichen, wie Bändern, Cocarden u. s. w. den Schülern der Volks- und Mittelschulen und den Candidaten der Lehrerbildungsanstalten unbedingt verboten wird; wornach ferner bei festlichen Anlässen, bei denen die Schüler corporativ betheiligt sind und von den Lehrern beauf- sichtigt werden, wie bei Schulfesten, bei dem Empfange hoher Persön- lichkeiten, falls das Tragen von farbigem Schmuck, wie Schärpen, Fähnchen u. s. w. den Schülern gestattet oder angeordnet wird, die Reichsfarben niemals fehlen dürfen, alle nationalen oder sonstigen demonstrativen Abzeichen streng ausgeschlossen sind; wonach schließlich bei Beflaggung und Ausschmückung der Schulgebäude die Verwendung nationaler Tri- coloren untersagt, die der Reichsfarben angeordnet wird, und we- nigstens eine Fahne in den Reichsfarben zum Inventar einer jeden

Schule gehören soll. 3