II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1) Das Königliche Provinzial-Schulkollegium zu Kassel genehmigt unter dem 6. April 1889 eine neue Ordnung für die Verwaltung der Bibliothek des Gymnasiums.
2) Königliches Provinzial-Schulkollegium ordnet unter dem 13. April 1889 für sämtliche höhere Schulen der Provinz an, daſs Mitteilungen über Ergebnisse der schriftlichen Reifeprüfung vor Abschluls der ganzen Prüfung den betreffenden Schülern in der Regel nicht zu machen und, sofern sie sich einmal als notwendig herausstellen sollten, bis zum Eintritt in die mündliche Prüfung dem Leiter der Anstalt, von da ab dem Königlichen Kommissare vorzubehalten seien.
3) Provinzial-Schulkollegium erläſfst in einer Cirkular-Verfügung vom 7. Mai 1889 allgemeine Vorschriften über die Verteilung des geschichtlichen Lehrstoffes auf die einzelnen Klassen sowie über die methodische Behandlung desselben.
4) Der Herr Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten macht in einem Cirkular-Erlasse vom 5. Juni 1889 darauf aufmerksam, dafs in§ 90, Nr. 4, der mittels Allerhöchster Ordre vom 22. November 1888 genehmigten Deutschen Wehrordnung für das Zeugnis über die wissen- schaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ein neues Schema vorgeschrieben ist, welches künftig zur Anwendung gebracht werden soll.
5) Provinzial-Schulkollegium giebt unter dem 29. Juni 1889 den Direktoren der höheren Lehr- anstalten Kenntnis von Weisungen des Herrn Ministers, nach welchen in Zeiten sommerlicher Hitze der Lüftung der Klassenräume die ernsteste Fürsorge zu widmen ist.
6) Durch Verfügung des Provinzial-Schulkollegiums vom 1. Juli 1889 wird bestimmt, dals an den höheren Schulen der Provinz in Zukunft Karzerstrafen nicht über eine Zeit von 6 Stunden hinaus ver- hängt werden.
7) Ein Erlaſs des Herrn Ministers vom 17. Juli 1889, mitgeteilt durch Verfügung des Provinzial- Schulkollegiums vom 8. August, macht auf die Schrift des Subrektors Raydt in Ratzeburg:„Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper“ empfehlend aufmerksam.
8) Provinzial-Schulkollegium trifft unter dem 21. August 1889 ergänzende Bestimmungen zur neuen Bibliotheksordnung.
9) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten veranlaſst die Direktoren in einem Cirkular-Erlasse vom 7. Oktober 1889, den beteiligten Schülern einzuschärfen, daſs Studierende der Theologie nach bestandener nachträglicher Reifeprüfung im Hebräischen noch fünf Semester dem Studium zu widmen verpflichtet sind.
10) Ein Ministerial-Erlafs vom 28. Oktober 1889 bestimmt Folgendes:
„Bei auf Anordnung der vorgesetzten Dienstbehörde erfolgter Versetzung von Beamten und Militärs, welche ihre Söhne von der höheren Lehranstalt des bisherigen Wohnortes an eine solche des neuen Wohnortes übersiedeln lassen, ist das Schulgeld an den betreffenden staatlichen nöheren Lehranstalten nur nach Verhältnis der Zeit, in welcher die Knaben die Schule besucht haben, nicht aber für das ganze Vierteljahr zu erheben“.
11) Der Herr Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten verfügt unter dem 11. Dezember 1889 allgemein, dafs wenn ein Schüler von einer Anstalt zu einer anderen nach der Versetzung nach Prima übergeht, die behufs der Versetzung nach Prima von ihm angefertigten Arbeiten von dem Direktor der- jenigen Anstalt, bei welcher dieselben geschrieben worden sind, auf Ersuchen des Direktors derjenigen Anstalt, in welcher der betreffende Schüler die Reifeprüfung abzulegen gedenkt, der letzteren Schule zu Verfügung gestellt werden. 4


