Aufsatz 
Das Potential einer Vollkugel und einer Kugelschicht / von H. Kessler
Entstehung
Einzelbild herunterladen

17

Diejenigen jungen Leute, welche, ohne Schüler eines Gymnaſiums oder einer Realſchule 1. Ordnung zu ſein, ein ſolches Zeugnis erwerben wollen, haben ſich an das Königliche Schulkollegium der Provinz zu wenden, wo ſie ſich aufhalten und werden von letzterem einem Gymnaſium oder einer Realſchule 1. Ord⸗ nung der Provinz zur Prüfung uberwieſen. Dieſe wird mündlich und ſchriftlich abgehalten. Zur erſteren gehört bei den Gymnaſien: ein deutſcher Aufſatz, ein lateiniſches und ein franzöſiſches Exercitium und eine mathematiſche Arbeit; mündlich wird im Lateiniſchen und Griechiſchen, in der Geſchichte und Geo⸗ graphie, in der Mathematik und den Elementen der Phyſik geprüft. Bei den Realſchulen erſter Ordnung beſteht die ſchriftliche Prüfung in einem deutſchen Aufſatze, einem franzöſiſchen und engliſchen Exercitium und einer mathematiſchen Arbeit; mündlich wird bei denſelben in der lateiniſchen, franzöſiſchen, und engliſchen Sprache, in der Geſchichte und Geographie, in der Mathematik und den Naturwißenſchaften gepröft. Das Maß der Anforderungen iſt das für die Verſetzung nach Prima vorgeſchriebene.

Für die Ausfertigung der Zeugniſſe gelten im Allgemeinen die für die Maturitäts⸗Zeugniſſe beſtehen⸗ den Vorſchriften. 4

Die mit Berechtigungen verſehenen Progymnaſien und diejenigen höheren Bürgerſchulen, welche in den Klaſſen Sexta bis Secunda den Lehrplan der Realſchulen 1. Ordnung befolgen, und denſelben als in dieſen Klaſſen gleichſtehend anerkannt ſind, haben gleichfalls das Recht ihren Schülern zu demſelben Behuf Zeugniſſe auszuſtellen.

11. Das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium theilt unter dem 4. November einen Erlaß des Kultusminiſteriums vom 31. October mit, durch welchen hinfort die Aufnahme von Knaben in eine höhere Lehranſtalt von der Beibringung eines Atteſtes über die ſtattgehabte Impfung, resp. Revaccination abhängig gemacht wird.

12. Durch Erlaß vom 17. Januar empfiehlt das Königl. Provinzial⸗Schulkollegium zur Anbahnung eines übereinſtimmenden Verfahrens betreffs der deutſchen Orthographie das von dem Verein der Ber⸗ liner Gymnaſial⸗ und Realſchullehrer herausgegebene SchriftchenRegeln und Wörterverzeichnis für die deutſche Orthographie zum Schulgebrauch, Berlin, G. Ebeling& C. Plahn, nebſt den in der Weidmann'ſchen Buchhandlung in Berlin verlegtenErörterungen über deutſche Orthographie.

Das Schuljahr begann den 17. April Nachmittags mit Geſang und Gebet und mit der Aufnahme der am Vormittag zuvor geprüften neu angemeldeten Schüler.

Der Ferienordnung gemäß dauerten die Sommerferien vom 3. bis 22. Juli, die Herbſtferien vom 25. September bis 14. Oktober. Das Winterſemeſter begann den 16. Oktober.

Durch ein höchſt erſchütterndes Ereignis verlor die Anſtalt einen braven Schüler, den Quintaner Guſtav Hörner, Sohn des Herrn Bijouteriefabrikanten Hörner dahier. Er ſtarb den 27. November plötz⸗ lich in Folge eines im Hausgarten ſeiner Eltern misglückten Sprunges. Unter allgemeiner Theilnahme wurde er von Lehrern und Mitſchülern den 29. zu Grabe geleitet.

Den 24 Februar wohnten auch die Schüler der Realſchule der Feierlichkeit bei, welche bei Gelegen⸗ heit der Enthüllung der zu Ehren der Brüder Jakob und Wilhelm Grimm an deren Geburtshauſe da⸗ hier angebrachten Gedenktafel veranſtaltet wurde, und die bei dieſer Veranlaßung geſprochenen Worte wer⸗ den auch bei unſeren Schülern nicht ohne Eindruck geblieben ſein.