Aufsatz 
Das Potential einer Vollkugel und einer Kugelschicht / von H. Kessler
Entstehung
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B. Zur Chronik der Anſtaſt.

Ueberſicht der im Laufe des Schuljahrs von dem Königlichen Provinzial⸗Schulcollegium erlaßenen Ver⸗ fügungen, ſoweit deren Inhalt von allgemeinem Intereſſe iſt.

1. Vom 13. April. Erlaß des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums, wodurch die in Folge der Ueberfüllung der Sexta im vergangenen Schuljahr nöthig gewordene Einrichtung einer Parallelklaſſe vor⸗ läufig auch für das laufende Schuljahr genehmigt wird.

2. Vom 12. April. Da an manchen höheren Lehranſtalten der Provinz der Vormittags⸗Unterricht erſt 5 Minuten oder noch ſpäter nach 8 Uhr, beziehungsweiſe 7 Uhr, beginnt, erinnert das Königliche Provinzial⸗Schulcollegium daran, daß dieſe Verkürzung der erſten Vormittagsſtunde unzuläſſig iſt.

3. Vom 12. April. Auf Grund eines Erlaßes des Cultusminiſteriums verfügt das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium, daß der katholiſche Religionslehrer der Anſtalt Erlaße oder Bekanntmachungen ſeiner kirchlichen Oberbehörde in den Schulklaffen nur nach vorgängiger Genehmigung des Vorſtehers der Anſtalt mittheilen dürfe und daß letzterer in zweifelhaften Fällen bei dem Provinzial⸗Schulkollegium anzu⸗ fragen hat.

4. Vom 18. April. Das Provinzial⸗Schulkollegium theilt eine Verfügung des Cultusminiſteriums mit, wodurch die Anſchaffung der Zeitſchrift für preußiſche Geſchichte und Landeskunde, redigiert von Dr. David Müller, empfohlen und der Anſtalt zu unmittelbarer Kenntnisnahme ein Exemplar des Januarheftes d. J. zugeſtellt wird.

5. Vom 8. Mai. Erlaß des Provinzial⸗Schulkollegiums die Förderung des Turnbetriebs betreffend.

6. Das Provinzial⸗Schulkollegium empfiehlt unter dem 25. Mai die oro⸗hydrographiſche Wandkarte von Deutſchland von Dr. Heinrich Möhl.

7. Vom 13. Juni wird eine Circular⸗Verfügung des Cuttusminiſteriums mitgetheilt, nach welcher geeignete Lehrer ſich zur Theilnahme an dem ſechsmonatlichen Unterrichtscurſus in der Civil⸗Abtheilnng der Königlichen Central⸗Turnanſtalt in Berlin anmelden können.

8. Unter dem 1. Oktober theilt das Königliche Provinzial⸗Schulkollegium eine Verfügung des Cultus⸗ miniſteriums mit, durch welche auf eine unter dem 11. Juli d. J. erlaßene und durch die Regierungs⸗ Amtsblätter und den deutſchen Reichs⸗ und Preußiſchen Staats⸗Anzeiger veröffentlichte Bekanntmachung der General⸗Direction der Königlichen allgemeinen Witwen⸗Verpflegungs⸗Anſtalt hinſichtlich der Inne⸗ haltung der bei der Anſtalt vorgeſchriebenen Receptionstermine aufmerkſam gemacht wird.

9. Das Provinzial⸗Schulkollegium theilt unter dem 2. Oktober eine Verfügung des Cultusminiſteriums mit, durch welche die im Nieter'ſchen Verlag in Berlin erſchienenen naturwißenſchaftlichen und landwirth⸗ ſchaftlichen Beſchreibungen und Abbildungen zur Beachtung empfohlen werden.

10. Unter dem 4. November wird eine Verfügung des Miniſters der geiſtlichen Unterrichts⸗ und Medicinal⸗Angelegenheiten mitgetheilt, nach welcher, gemäß Allerhöchſter Ordre vom 5. Mai 1870, vom 1. April 1872 ab die Zulaßung zur Portepeefähnrichs⸗Prüfung von der Beibringung eines von einem Gymnaſium oder einer Realſchule erſter Ordnung ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima abhängig ſein wird.