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B. Zur Chronik der Anſtalt.
Ueberſicht der im Laufe des Schuljahres von dem Königlichen Provinzial⸗Schulcollegium erlaſſenen Verfügungen, ſoweit deren Inhalt von allgemeinem Intereſſe iſt.
1. Das Provinzial⸗Schulcollegium theilt unter dem 23. April eine Verfügung des Cultusminiſteriums mit, wonach verſchiedene von der Normal⸗Eichungscommiſſion des norddeutſchen Bundes für Verbreitung der Kenntnis des neuen Maß⸗ und Gewichtsſyſtems hergeſtellte Anſchauungsmittel zur Anſchaffung in den Schulen empfohlen werden.
2. Vom 14. Mai. Erlaß des Königlichen Provinzial⸗Schulcollegiums. Durch Feſtſtellung einer neuen Ferien⸗ ordnung wird beſtimmt, daß bei der Realſchule die Ferien mit denen des Gymnaſiums übereinſtimmen ſollen, ſo daß im Juli und im Herbſt je drei, Weihnachten und Oſtern je zwei Wochen Ferien angeſetzt werden.
3. Vom 8. Juni wird eine Circular⸗Verfügung des Cultusminiſteriums mitgetheilt, nach welcher geeignete Lehrer ſich zur Theilnahme an dem ſechsmonatlichen Unterrichtscurſus in der Civil⸗Abtheilung der Königl. Central⸗Turnanſtalt in Berlin aumelden können..
4. Unter dem 27. Juni 1870 wird genehmigt, daß die diesjährigen Sommerferien der Realſchule ausnahms⸗ weiſe auf die Dauer von vier Wochen ausgedehnt und dagegen die Herbſtferien um eine Woche verkürzt werden.
5. Das Provinzial⸗Schulcollegium theilt unter dem 30. Juni eine Verfügung des Cultusminiſteriums, die Turnlehrer⸗Prüfungen betreffend, nebſt Abſchrift des Reglements für dieſe Prüfungen, mit.
6. Vom 15. Auguſt. Auf den Antrag des Provinzial⸗Schulcollegiums hat der Herr Cultusminiſter dem erſten Lehrer der Realſchule, Friedrich Becker, den Oberlehrer⸗Titel verliehen und die betreffende Stelle als Oberlehrer⸗ Stelle anerkannt.
7. Vom 31. October wird eine Circular⸗Verfügung des Unterrichts⸗Miniſters in Betreff des von den Schulamts⸗ Candidaten zu abſolvirenden Probejahrs mitgetheilt, nach welcher der Uebergang eines Candidaten von einer Schul⸗ anſtalt zu einer andern innerhalb des Probejahrs der Genehmigung der Aufſichtsbehörde derjenigen Anſtalt bedarf, bei welcher der Candidat das Probejahr begonnen hat.
8. Vom 17. November. Da der Fall vorgekommen iſt, daß Schüler, welche ſich zur Aufnahme bei einer Anſtalt meldeten, nachdem ſie in Folge der Receptionsprüfung nicht in die von ihnen gewünſchte Klaſſe geſetzt worden waren, dieſe Anſtalt ſofort verließen, um bei einer anderen den Verſuch zu machen, ihre Abſicht zu erreichen; verordnet das Provinzial⸗Schulcollegium, daß in ſolchen Fällen die Zeugniſſe dieſer Schüler mit einer Bemerkung über den Ausfall der mit ihnen angeſtellten Prüfung verſehen werden ſollen.
9. Vom 27. November. Mit Beziehung auf ein Gutachten des Prof. Dr. Virchow über gewiſſe die Geſund⸗ heit benachtheiligende Einflüße der Schulen empfiehlt das Provinzial⸗Schulcollegium eine Reihe von Regeln und Angewöhnungen, welche die Sorge für die Geſundheit der Schüler erfordert, unter Hinweiſung auf frühere dieſen Gegenſtand betreffende Circular⸗Verfügungen in Wieſe, Verordnungen und Geſetze, I. S. 184 folgd.
10. Vom 6. December. Das Provinzial⸗Schulcollegium theilt eine Circular⸗Verfügung des Cultusminiſteriums mit, die Berechnung der Dienſtzeit bei Penſionirungen oder Dienſtjubiläen betreffend. Danach kommt die Zeit, wäh⸗


