Aufsatz 
Unsere Vorfahren. Rede gehalten bei der Schlußfeier des Schuljahres 1876/77 / Jakob Keller
Entstehung
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3) Befreiung von der Prüfung für den Eintritt als Kadet in die Kaiſerliche Marine, wenn das Zeugniß in der Mathematik das Prädikatgut enthält. Iſt letzteres nicht der Fall, ſo iſt eine Nachprüfung in der Mathematik abzulegen;

4) Befähigung zum Eintritt in den Poſtdienſt als Poſteleve.

II. Der Beſuch der Prima befähigt Diejenigen, welche mindeſtens ein Halbes Jahr lang an dem Unterricht in allen Lehrgegenſtänden dieſer Klaſſe mit Erfolg Theil genommen haben, zur aus⸗ nahmsweiſen Zulaſſung zum Poſtdienſt als Poſteleven.

III. Der Erwerb des Zeugniſſes der Reife für die Prima befähigt:

1) zur Zulaſſung zum Fähnrichs⸗Examen;

2) Zahlmeiſter⸗Aſpiranten zur Zulaſſung zum Militär⸗Intendantur⸗Dienſt;

3) zur Meldung als Civil⸗Applikant für den militäriſchen Magazin⸗Dienſt, wobei jedoch be⸗ merkt wird, daß der Eintritt von Civil⸗Applikanten in den Magazin⸗Dienſt nur ausnahms⸗ weiſe zuläſſig iſt, thatſächlich aber ſeit mehreren Jahren nicht mehr ſtattfindet, weil der Bedarf an Beamten durch Militär⸗Anwärter hinreichend gedeckt wurde.

IV. Der Erwerb des Zeugniſſes der Reife für Ober⸗Secunda befreit bei dem Eintritt als Kadet in die Kaiſerliche Marine von einem Theil der Eintrittsprüfung, nämlich von der Prüfung in der Lateiniſchen und Deutſchen Sprache und in der Geſchichte.

V. Der einjährige erfolgreiche Beſuch der Secunda:

1) genügt zum Nachweis der wiſſenſchaftl. Befähigung für den einjährig⸗freiwilligen Militärdienſt;

2) befähigt zur Aufnahme in die Militär⸗Roßarztſchule zu Berlin.

Wir bringen dies mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß, daß die vorſtehenden Be⸗ rechtigungen der Großh. Realſchule zu Mainz mit Wirkung von der am 18. Auguſt 1876 ſtattge⸗ habten Entlaſſungs⸗Prüfung an zuerkannt worden ſind.

Mainz, den 22. März 1878. Großherzogliche Direction der Realſchule:

Schödler.

Im Anſchluß an vorſtehende Bekanntmachung werden in Nachfolgendem diejenigen Berechtigun⸗ gen veröffentlicht, welche mit dem Beſuch der Realſchule I. O. zu Mainz für das Großherzog⸗ thum Heſſen verbunden ſind.

1) In Bezugnahme auf die Verordnung vom 6. Oct. 1853, betreffend: Die Vorſchriften für die Prüfungen im Finanz⸗ und techniſchen Fach, für die Stellen der Steuerkommiſ⸗ ſarien, Steuerinſpector, Rentbeamten, Obereinnehmer, Oberzollinſpector, der Forſtmeiſter und Oberförſter, der Provinzial⸗ und Kreisbaumeiſter, Bergmeiſter, Salineninſpector und Eiſenbahningenieure, werden nach Verordnung Großh. Miniſteriums der Finanzen vom 19. Juli 1877zu den allgemeinen Prüfungen nur ſolche Candidaten zugelaſſen, welche zuvor beſtanden haben: 1) die Maturitätsprüfung an einem Gymnaſium, wobei jedoch für den Civildienſt im Finanz⸗ und techniſchen Fach die Kenntniß der griechiſchen Sprache nicht verlangt wird, oder an deren Statt die Maturitätsprüfung an einer Realſchule I. Ordnung.

2) Verordnung, die Prüfungen der Aſpiranten des Gymnaſial⸗ und Realſchul⸗Lehramts betreffend, vom 14. März 1876,§ 3:Unſer Miniſterium iſt ermächtigt, das Maturitäts⸗ zeugniß einer Realſchule I. Ordnung für diejenigen als ausreichend zu erklären, welche ſich eines der vier folgenden Fächer: 1. Mathematik, 2. Phyſik, 3. Chemie, 4. beſchreibende Naturwiſſenſchaften als Hauptfach der Prüfung erwählt haben.

NB. In den sub 1 und 2 bézeichneten Fällen die Erledigung des Fakultätsexamens vorausgeſetzt.