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niſches Leſen und Sprechen aufgenommen, von deren Anordnung Wir die Erzielung einer größeren Sprechfertigkeit erwarten, zumal die Einwirkung einer mechaniſchen Sprechfertigkeit in keiner Stunde außer Acht gelaſſen werden darf.
Was die Vertheilung der für den Sprachunterricht in einer Klaſſe angeſetztenStunden auf die einzelnen in dem Lehrplan aufgeführten Theile dieſes Sprachunterrichtes angeht, ſo kann dieſelbe je nach dem Bedurfniſſe der Schüler oder nach der Verwendbarkeit der Lehrkräfte geſtattet werden. Hierüber Vorſchläge zu machen, bleibt dem Lehrercollegium bei der halbjährigen Vorlage des Stundenplans überlaſſen, doch muß die in dem Lehrplan angenom⸗ mene Geſammtzahl der Stunden für den Sprachunterricht in jeder Klaſſe möglichſt beibehalten werden.
Die bisher in dem Stundenplan aufgeführte beſondere Stunde für Anleitung zur Führung eines Tagebuchs fällt ebenſo wie die für die Beſchreibung bibliſcher Bilder angeſetzten Stunden als Theil des Sprachunterrichtes aus. Dagegen ſind die Sprechübungen nach der Anſchauung im Freien und Eintragung des Angeſchauten und Beſproche⸗ nen in das Notizbuch als den Bedürfniſſen unſerer Taubſtummenſchüler, die vor Allem ins Auge gefaßt werden müſſen, mehr entſprechend einzuführen.
Wir empfehlen hierbei die Ausarbeitung eines ſtufen gemäßen Lehrgangs für den Sprachunter⸗ richt durch alle Klaſſen unter genauer Bezeichnung der Lehrpenſa, welche in jeder Klaſſe zu behandeln ſind, ſowie unter Berückſichtigung der eigentlichen Bedürfniſſe unſerer Taubſtummen mit Ausſchluß alles Unnöthigen und mit möglichſter Beſchränkung des abſtracten Unterrichtsſtoffes. Das Lehrercollegium mag dazu einen Lehrer aus ſeiner Mitte wählen, deſſen Ausarbeitung in Conferenzen beſprochen und uns mit den von der Conferenz gemachten Be⸗ merkungen zur Genehmigung behufs der Einführung für den Unterricht vorgelegt werden ſoll. Es wird ſich dabei ergeben, welche Lehrbucher einzuführen ſind und wie ſehr es geeignet ſei, ſchon auf der unterſten Stufe eine gedruckte Fibel einzufuͤhren.
Was die häuslichen Aufgaben der Schuler angeht, ſo ſind dieſelben im Allgemeinen auf das noth⸗ wendigſte Maaß zu beſchränken. Alles aber, was von dem Schuler zu Hauſe niedergeſchrieben iſt, unterliegt der ſorgfältigſten Correctur und Durchſicht des betreffenden Lehrers, der dieſelbe(ſich beſchränkend auf Bezeichnung der Fehler) zunächſt zu Hauſe und nicht während der Lehrſtunden mit rother Dinte zu beſorgen hat. Wir machen für die Beachtung dieſer Vorſchrift alle Lehrer verantwortlich und beauftragen ſowohl die Herzogliche Schulinſpection wie den Oberlehrer, periodiſch von dem Zuſtande aller Schreibhefte der Schüler aller Klaſſen, ſowie von deren Correctur durch den Lehrer Kenntniß zunehmen und die geeigneten Weiſungen ergehen zu laſſen.“
Herzogliche Landes⸗Regierung hat durch Reſcript vom 3. September v. J., ad Num. Reg. 24871, verfügt, daß zum Religionsunterrichte für die evangeliſchen Taubſtummen das„Religions⸗ buch für evangeliſche Taubſtumme von Dr. Matthias, Director der Taubſtummen⸗Anſtalt zu Friedberg“, verwendet und dasſelbe für ſie angeſchafft werden ſoll.
Durch hohen Regiernngserlaß vom 29. Juni v. J., ad Num. Reg. 20823, wurde im Be⸗ treff der Ertheilung des israelitiſchen Religionsunterrichtes beſtimmt, daß, da gegenwärtig nur ein taubſtummes israelitiſches Schulkind in dem Taubſtummen⸗Inſtitute Religionsunterricht zu empfangen habe, für dieſes höchſtens 4 Stunden zu verwenden ſeien.
Der Turnunterricht wurde im Laufe des Winters regelmäßig und zwar für dieſe Zeit in den Lehrzimmern fortgeſetzt, und zu dem Ende ein tragbarer Barren und zwei hängende Recke angeſchafft.
Ein Erlaß Hoher Landesregierung vom 10. Juli v. J., ad Num. Reg. 22354, die Aus⸗ führung des vorgeſchriebenen neuen Lehrplans betreffend, geſtattet, daß einſtweilen die Erklärung und Beſchreibung bibliſcher Bilder im Unterrichte in IV. beibehalten bleiben könne.
Durch hohen Erlaß vom 3. Februar d. J., ad Num. Reg. 39659 iſt auf Bericht vom 23. Dezember v. J.,„die Vorlage des Sprachlehrgangs für das Taubſtummen⸗Inſtitut betreffend“, die Ausführung dieſes Sprachlehrgangs genehmigt und wird, ſoweit dieſelbe noch im laufenden Schuljahre ſtattfinden kann, vom Anbeginn des nächſten Schuljahres für alle Lehrer verbindlich.
Uleberſicht der im Schuljahre 185 ¼, behandelten Lehrgegenſtände.
I. Religionsunterricht. Für die evangeliſchen Zöglinge.
a. Religion.
I. und II. Klaſſe. a. Vom Gbriſtlichen Glauben und Hoffen— von Gott dem Vater, Sohn und heiligen Geiſte. Nach dem„Religionsbuche für evangeliſche Taubſtumme von Dr. L. Chr. Matthias, Director der Taub⸗ ſtummen⸗Anſtalt zu Friedberg“, Seite 5 bis 28.
b. Vom chriſtlichen Leben und Wandel, Seite 29 bis 46. c. Auswendiglernen von einigen Kernliedern des Geſangbuches.


