Aufsatz 
Über den Privatfleiß der Zöglinge auf öffentlichen gelehrten Schulen
Entstehung
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Fortſchreiten der Zöglinge und ihre häusliche und öffentliche Beſchäftigung, ſo wie es dem Ganzen dient und die öffentliche Einrichtung anordnet. Wo liegt denn wohl der Grund dieſer ſo oft angeklagten Überladung mit Arbeiten? Zunächſt nicht ſelten in der unordentlichen Eintheilung und Benutzung der freyen Zeit; ſo daß dieſe Ueberladung am Ende nur Schein und Täuſchung der ſich ſchuldig füh⸗ lenden Trägheit und Unordnung iſt: ferner aber in der unrichtigen Anſicht des Standes und Wirkens der Zöglinge öffentlicher Schulen. Sie ſollten allein der Schule gehören; aber das Leben fodert ſchon ihren Dienſt; die wenigen Stunden, welche die Erholung⸗-für häusliche Thätigkeit übrig läßt, werden von fremdartigen Geſchäften geraubt und dazu iſt die Jugend wohl leicht zu bewegen; denn Abwech⸗ ſelung gewährt Freude. Mit Arbeiten mannigfacher Art werden endlich die Zög⸗ linge auf öffentlichen Schulen überhäuft durch den Eifer derer, welchen die Schule zu wenig leiſtet, und welche der öffentlichen Wirkſamkeit durch ſogenannte Privat⸗ lectionen entweder dienen oder voreilen wollen. Eine beſondere Ungeduld, deren Grund gewiß recht oft edler Art iſt, verführt Einige zu dem Wunſche, den jungen Menſchen vor den Jahren ſchon am Ziele zu ſehen oder ihn wenigſtens in großer Eile demſelben entgegen zu führen; jedoch möchte Mißtrauen in die Methode des eingerichteten Ganzen und das, was durch ſie geleiſtet wird, oder auch Zweifel, ob der Zögling ſich einer Privatunterweiſung nicht freyer aufſchließe, Andere zu der Gewohnheit, die öffentlichen Stunden noch durch beſondere Privatlectionen zu vermehren, verleitet haben. Aber Privatlectionen ſind keineswegs Pri⸗ vatfleiß, von welchem die Rede iſt; dieſer iſt eine frey übernommene übung der Selbſtthätigkeit; jene ſind eine vertragsmäßige Zwangsthätigkeit. Als Vor⸗ bereitung zu öffentlichen ſind Privatlectionen verderblich, weil ſie die eigene An⸗ ſtrengung ſchwächen und gegen die öffentliche Unterweiſung gleichgültig machen; als Mittel, das Fortſchreiten zu fördern, allerdings in dieſer Abſicht lobenswerth, ſtören ſie den gleichmäßigen Gang und die gleiche und gerechte Beurtheilung der