Aufsatz 
Die Geschichte als Lehrgegenstand an der Realschule mit besonderer Berücksichtigung des Altertums / vom R.-L. Johannis
Entstehung
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Die Geſchichte als PLehrgegenſtand an der Kealſchule mit beſonderer Verückſichtigung des Alterthums.

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Als durch Beſchluß des vorhinigen Kurfürſtlich Heſſiſchen Miniſteriums des Innern zu Oſtern 1866 die hieſige ſtädtiſche Realſchule, damals aus drei Klaſſen beſtehend, um eine vierte und eine fünfte, letztere als Vorbereitungscurſus, erweitert wurde, um die Gleichſtellung der Schule mit anderen im Kurſtaate bereits als mehr oder minder fertigen Lehranſtalten der Art anzubahnen, wurde nebſt der Ausſicht auf demnächſt zu erwartende andere Reformen einem mehrfach in Abrede geſtellten, aber darum nicht weniger vorhandenen und gefühlten Bedürfniſſe, durch Einführung des Geſchichtsunterrichtes in den vier oberen Klaſſen der erweeiterten Anſtalt abgeholfen. War ſchon früher von competenter Seite dieſe Lücke im. allgemeinen Lehrplane der Schule auch erkannt oder wenigſtens geahnt und gefühlt und auf den Ausfall dieſes, wenn auch für eine ſolche Lehranſtalt nicht eminent, doch immerhin wichtigen und mehrſeitig ungern vermißten Lehrgegenſtandes oftmals hingewieſen und die Einführung deſſelben für eine geeignete Zeit in Ausſicht genommen worden, ſo hatte man es doch in dieſer Angelegenheit bei oberflächlichen Beſprechungen, Erwägungen und Vor⸗ ſchlägen, denen vorausſichtlich keinerlei Folge gegeben wurde, bewenden laſſen. Eine definitive Ablehnung ſprach man ebenſo wenig aus, als man ſich zu einer beſtimmten Annahme entſchließen zu können ſchien, ſei es wegen des Koſtenpunktes, da außer den zu beſchaffenden Lehrmitteln noch eine neue Lehrkraft heranzuziehen war, ſei es, daß man eine hiedurch nothwendig werdende Ver⸗ mehrung der Stundenzahl umgehen wollte. Die einſtweilige Aufnahme dieſes Gegenſtandes in den Lehrplan der Schule war darum ſchon dankenswerth, da durch dieſelbe der Erwartung Raum gegeben werden durfte, daß mit der Zeit, wann die relativ neue Art Schule ſich einer größeren Aufmerk⸗ ſamkeit und Muniſicenz Seitens der oberſten Unterrichtsbehörde zu erfreuen haben werde, auch dieſer

Disciplin die gebührende Rückſicht und Unterſtützung werde zu Theil werden. . 1*