——
Am 2., 6., 9., 13., 17., 20. März c. Klaſſenprüfungen des Winterſemeſters.
Endlich möge hier der Abdruck eines vom Kuratorinm mit dem Biſchöflichen Ordinariate zu Limburg abgeſchloſſenen und vom K. Provinzial⸗Schul'ollegium d. d. 9. März e. beſtätigten Vertrages folgen, durch den in Bezug auf die Zuſammenſetzung des Kuratoriums mit dem Be⸗ ginne des nächſten Schuljahres eine Aenderung der Statuten eintreten wird.
Vereinbarung zwiſchen dem Biſchöſlichen Ordinariate zu Limburg und dem Kuratorium des Kaiſer Wilhelms Gymnaſiums zu Montabaur.
Zwiſchen dem Biſchöflichen Ordinariate zu Limburg und dem Kuratorium des Gymnaſiums zu Montabaur haben auf Anregung des erſteren Verhandlungen über eine Erweiterung des in Montabaur beſtehenden Biſchöflichen Konviktes ſtattgefunden, welche zu nachſtehender Vereinbarung führten.
8§. 1. Das Biſchöfliche Ordinariat verpflichtet ſich, das Konvikt durch Anbau in einer Weiſe zu erweitern, daß dasſelbe mindeſtens 80 Zöglinge aufnehmen kann. Dieſe Konviktoriſten beſuchen ſämmtlich das Gymnaſium zu Montabaur.
§. 2. Um aber dem Biſchöflichen Ordinariate für alle Zukunft eine Garantie zu bieten, daß der katholiſche Charakter des Gymnaſiums erhalten bleibe und die religiös⸗ſittliche Ausbildung der Aſpiranten des geiſtlichen Standes nicht minder als ihre intellektuelle Entwicklung gefördert werde, geſtattet das Kuratorium mit Zuſtimmung des Gemeinderaths und mit Genehmigung des Königlichen Provinzial⸗Schulkollegiums ſowie des Herrn Miniſters, daß der zeitige Regens des Konvikts als ſtimmberechtigtes Mitglied in das Kuratorium eintritt.
§. 3. Vorſtehende Konceſſion tritt in Kraft, ſobald das Biſchöfliche Ordinariat durch Inangriffnahme des Erweiterungsbanes dem Kuratorium die Erhöhung der Schülerzahl des Kon⸗ vikts auf 70 in ſichere Ausſicht geſtellt hat. Sollte die Zahl der Zöglinge des Konvikts Oſtern 1872 noch nicht auf 70 geſtiegen ſein oder ſpäter ohne Zuthun des Biſchöflichen Ordinariats durch äußere Umſtände unter 70 ſinken, ſo behält ſich das Kuratorium vor, nach genommener Einſicht in die Sachlage die Anwendung des Zugeſtändniſſes in§. 2 für die Zeit, wo die Zahl unter 70 bleibt, zu ſuspendiren oder beſtehen zu laſſen. In jedem Falle tritt das durch den§. 2 erworbene Recht des Biſchöflichen Ordinariats wieder in Kraft, wenn die Zahl der Schüler
70 wieder erreicht.
Limburg, den 13. Februar 1872.„ Montabaur, den 6. Februar 1872. Biſchöfliches Ordinariat. y ae Das Kuratorium. (I. 8.) gez. Dr. Gerlach.(L. S.) gez. Waterloo. J. Breidling. Dr. Pähler, Gymnaſial⸗Direktor. . Smitmans, Pfarrverwalter. vid. Eiffler.. J. Flügel. A. Bollentin. Lohr.
Die vorſtehende Vereinbarung zwiſchen dem Biſchöflichen Ordinariate zu Limburg und dem Kuratorium des Kaiſer Wilhelms Gymnaſiums zu Montabaur wird hiermit beſtätigt.
Kaſſel, den 9. März 1872. 4 ι0. 2udza⸗ 3 anel 2e1 3 Koönigliches Provinzial⸗Schulkollegium. S. 798.(d. S.) gez. v. Bodelſchwingh.


