Aufsatz 
De Horatio Lucilii aemulo
Entstehung
Einzelbild herunterladen

28

1. Oktober 1871. P. S. C. macht im Auftrage des Herrn Miniſters auf eine Ver⸗ fügung der General⸗Direktion der Königlichen allgemeinen Wittwen⸗Verpflegungs⸗Anſtalt in Berlin vom 11. Juli 1871 hinſichtlich der Innehaltung der vorgeſchriebenen Receptions⸗Termine zur Beachtung aufmerkſam.

2. Oktober 1871. P. S. C. gibt der Direktion von einem Min.⸗Erlaſſe d. d. 23. Septbr. 1871 Kenntniß, in welchem die bei H. Nieter in Berlin erſchienenen, auf die Landwirthſchaft und auf die Naturwiſſenſchaften bezüglichen Beſchreibungen und Abbildungen empfohlen werden.

10. Oktober 1871. P. S. C. ernennt den Berichterſtatter zum Mitgliede der Prüfungs⸗ Kommiſſion für die Prüfung katholiſcher Lehrerinnen in Montabaur.

25. Oktober 1871. Kaiſerliche Ober⸗Poſtdirektion zu Frankfurt überſendet dem Di⸗ rektor 2 Exemplare des Reglements vom 23. Mai 1871 über die Annahme und Anſtellung von Civil⸗ und Militär⸗Anwärtern im Poſtdienſte. u9

4. November 1871. Durch das P. S. C. wird eine Min.⸗Verf. vom 28. Oktober 1871 in Betreff der Zulaſſung zur Portepeefähnrichs⸗Prüfung abſchriftlich mitgetheilt, aus der folgende Beſtimmungen von allgemeinem Intereſſe ſind:Gemäß einer Allerhöchſten Ordre vom 5. Mai 1870 wird vom 1. April 1872 ab die Zulaſſung zur Portepeefähnrichs⸗Prüfung von der Beibringung eines von einem Gymnaſium oder einer Realſchule erſter Ordnung ausgeſtellten Zeugniſſes der Reife für Prima abhängig ſein. Diejenigen jungen Leute, welche ohne Schüler eines Gym⸗ naſiums oder einer Realſchule 1. O. zu ſein, ein ſolches Zeugniß erwerben wollen, haben ſich an das Königliche Schulkollegium der Provinz zu wenden, wo ſie ſich aufhalten, und dabei die Zeug⸗ niſſe, welche ſie etwa ſchon beſitzen, ſowie die erforderliche Auskunft über ihre perſönlichen Ver⸗ hältniſſe einzureichen. Sie werden von demſelben einem Gymnaſium oder einer Realſchule 1. O. der Provinz zur Prüfung überwieſen. Zur Abhaltung der letzteren treten an den von dem betreffenden Königlichen Provinzial⸗Schulkollegium zu beſtimmenden Terminen der Direktor der Anſtalt und die Lehrer der Ober⸗Sekunda, welche in dieſer Klaſſe in den Prüfungsgegenſtänden unterrichten, als beſondere Kommiſſion zuſammen. Es wird eine ſchriftliche und eine mündliche Prüfung abge⸗ halten. Zu der erſtern gehört bei den Gymnaſien ein deutſcher Aufſatz, ein lateiniſches und ein franzöſiſches Exercitium und eine mathematiſche Arbeit; mündlich wird im Lateiniſchen und Griechi⸗ ſchen, in der Geſchichte und Geographie, in der Mathematik und den Elementen der Phyſik ge⸗ prüft. Bei den Realſchulen 1. O. beſteht die ſchriftliche Prüfung in einem deutſchen Aufſatz, einem franzöſiſchen und engliſchen Exercitium und einer mathematiſchen Arbeit; mündlich wird bei denſelben in der lateiniſchen, franzöſiſchen und engliſchen Sprache, in der Geſchichte und Geo⸗ graphie, in der Mathematik und den Naturwiſſenſchaften geprüft. Das Maß der Anforderungen iſt das für die Verſetzung nach Prima vorgeſchriebene. Rückſicht auf den gewählten Lebensberuf darf dabei nicht genommen werden. Die eigenen Schüler der Gymnaſien und Realſchulen 1. O. werden einer Prüfung nur ſo weit unterzogen als es an den einzelnen Anſtalten zum Zweck der Verſetzung nach Prima herkömmlich iſt. Vor Eintritt in die Prüfung iſt von jedem Angemeldeten an den Direktor der Anſtalt eine Gebühr von 8 Thlr. zu entrichten.

4. November 1871. Aus Anlaß einer Min.⸗Verf. vom 31. Oktober 1871 weiſt P. S. C. die Direktion an, hinfort die Aufnahme der Schüler auch von der Beibringung eines Atteſtes über die ſtattgehabte Impfung reſp. Revaccination abhängig zu machen.