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Das Geburtsfest Sr. Majestät des jetzt regierenden Königs wurde am 15. Oktober mit Gesang und einer Rede des Oberlehrer Gläser feierlich begangen.
Zwei Exemplare von Zimmermanns Geschichte des Brandenburgisch-Preussischen Staates, welche auf Veranlassung Eines Hohen Ministerium durch das K. Provinzial-Schul- Kollegium der Anstalt zur Vertheilung an zwei durch moralische Führung und Strebsam- keit sich auszeichnende Schüler übersandt worden waren, wurden als ausserordentliche Prämie dem Sekundaner Victor von Gröling und dem Tertianer Hans Berend übergeben.
Verordnungen der vorgesetzten Behörden.
Vom 12. März 1849. Der Direktor wird von E. K. Provinzial-Schul-Kollegium aufgefor- dert, in Folge der auf ihn gefallenen Wahl sich bis zum 14. April nach Ber- lin zur Theilnahme an der Berathung über die Reform der höheren Schul- anstalten zu begeben.
Vom 14. April. Von demselben: Der Lektionsplan für das Schuljahr 1849/50 wird genehmigt.’
Vom 28. Juni. Von demselben wird auf die von Müller in Berlin gefertigte Darstellung der menschlichen Brusthöhle aufmerksam gemacht.
Vom 2. August. Das K. Provinzial-Schul-Kollegium theilt einen Erlass des K. Ministerium der g., U. und M. A. vom 26. Juli, das Disciplinarverfahren in Bezug auf Dienstvergehen des Lehrerstandes betreffend, zur Kenntnissnahme und Beach- tung mit, und fordert die Direktion auf, in allen Fällen, wo ein die Amtswirk- samkeit des einzelnen Lehrers gefährdendes Verhalten desselben zu deren Kenntniss gelangt, davon sofort Anzeige zu erstatten.
Vom 22. August. Von demselben: Wenn Schüler, die das Abiturienten-Examen zu machen beabsichtigen, während des Semesters vor demselben das Gymnasium verlas- sen wollen, so ist denselben die Unzulässigkeit ihrer Annahme zur nächsten Prüfung in einem andern Gymnasium bekannt zu machen, event. sind die anzugebenden Beweggründe, auch wenn dieselben kein eigentliches Schulver- gehen in sich schliessen, im Abgangszeugnisse zu bemerken. Sollten sich dergleichen Schüler von einem andern Gymnasium als Extranei zur Prüfung melden, so sind sie nicht zuzulassen.
Vom 1. Oktober. Dasselbe macht auf Veranlassung des Finanz-Ministerium darauf auf-
merksam, dass zu Gesuchen um Beförderung, Versetzung oder Urlaub gesetz- lich der Verbrauch eines Fünfsilbergroschen-Stempels erforderlich ist.


