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Heinrichs IV. und Egilberts, seines Schützlings, Seite und consecrierte denselben endlich 1084 auch zu Mainz 49). Im Namen Egilberts hat also Theodorich die Kirche in Singhofen geweiht, und dieses gehörte bereits im 11. Jahrhundert der Trierer Diöcese an, wie auch in der aus dem Anfang des 13. Jahrhunderts stammenden vita Ludoviei comitis ultimi ab Ahrenstein ⁴⁴) Schloss Arnstein da, wo von dessen(1139 vollzogener) Umwand- lung in ein Kloster die Rede ist, einfach genannt ist castrum in Trevirensi dioecesi constitutum 45). Einige weitere Beweise Cordens aus späteren Jahren übergehe ich.
Wie kommt es nun aber, dass mehrere Urkunden für das geistliche Oberaufsichts- recht von Mainz im Lahngau und speziell in Limburg zu sprechen scheinen?
Corden erklärt dies aus der allmählichen, in Hontheim's Prodromus(S. 313 ff.) gezeigten Zurückdrängung des Erzbistums Trier durch Mainz. Honth. sucht dort zu beweisen, dass mit der Bedeutung der Stadt Trier auch die ihres Metropoliten, unter dem im 4. Jahrhundert 7 Provinzen mit den Hauptstädten Trier(Belgica prima), Mainz.(Germania prima), Köln(Germania secunda), Rouen(Lugdunensis secunda), Sens(Lugdun. quarta) und Besançon(Maxima Sequanorum) gestanden, später gesunken sei, dass unter fränkischer Herrschaft Trier wenigstens noch den Primat über Belgica im weiteren Sinn mit Rheims, Mainz, Köln besessen, dann aber zuerst Mainz unter Erzb.(Seit 748) Bonifatius als dem neuen Primas von Germanien, darauf unter Papst Hadrian I.(772— 795) Rheims, zuletzt auch Köln sich demselben zu entziehen gewusst hätten. Zur Zeit des h. Bonifatius sass ja allerdings auch auf dem bischofl. Stuhle zu Trier der unwürdige Milo(713— 753) 46), der zur Wahrung seiner und seines Erzbis- tums Würde und Stellung nichts that. Auch die ihm folgenden Oberhirten wurden durch die bedeutenden und einflussreichen Nachfolger von Bonifatius, besonders die des 9. Jahrhunderts, Rhabanus Maurus(847— 856), Karl, den Enkel Karls des Grossen (856— 863), Liutbert(863— 889), Hatto I.(891— 913) verdunkelt, zumal da die Teilung des fränkischen Reichs im Vertrag zu Verdun 843, wodurch Trier, Köln u. a. zum Reiche Lothars, Mainz aber zu dem Ludwigs des Deutschen kam, eine Trennung, die bis 870 dauerte und sich 911— 925 wiederholte, die völlige Lostrennung der Mainzer Erzbischöfe begünstigte. Der Niederlahngau verblieb zwar auch in der Zeit der poli- tischen Trennung bei Trier 4⁷), was ja wohl die 879 fallende Einweihung der Stiftskirche zu Gemünden durch Erzb. Bertholph v. Trier(s. oben) beweist, man müsste denn an- nehmen, dass, nachdem im Vertrag zu Meersen 870 ein grosser Teil Lothringens mit Trier an das ostfränkische Reich gekommen, auch in der geistlichen Jurisdiction sofort wieder eine Anderung eingetreten sei. Das hohe Ansehen der Mainzer Erzbischöfe gegenüber denjenigen von Trier und Köln in der 1. Hälfte des 10. Jahrhunderts zeigt die Entscheidung des Streits um das Krönungsrecht nach der Wahl Otto's I. 936. Es wuchs aber noch unter der Protection der sächsischen Kaiser, durch die sie auch(965) zu einzigen Erzkanzlern des Reichs gemacht wurden ⁴¹8), und erhielt sich oder wurde immer wieder zurückgewonnen ⁴⁹), als einerseits gegenüber dem Streben einzelner nach grösserer Selbständigkeit der deutschen Kirche mit Mainz an der Spitze(Aribo 1021— 1031,— das Concil zu Seligenstadt 1022 5⁰0)—, Siegfried I. 1060— 1084 5)) sowie gegenüber der Simonie, der Verweltlichung und Fügsamkeit gegen die Kaiser (Siegfried I.) 52) päpstliche Legaten nach allen Richtungen im deutschen Reiche auszogen, um die Autorität des römischen Stuhls zu wahren und zu heben, andererseits die deut- schen Kaiser zeitweilig anderen Erzbischofssitzen, wie Konrad II. und Heinrich III.
43) Honth. Prodr. S. 553 u. 306. Vgl. Marx, Trier. Gesch. I, S. 112 f. 4⁴) S. Vogel, Beschr. d. H N., S. 203, Schlieph. Nass. Gesch., I, S. 156 fl. 45) Die Stelle steht auch in Honth. Prodr. S. 711. 16) Vgl. Marx, a. a. 0., I, S. 87. 4⁷) Über die Teilung mehrerer Sprengel von Bistümern s. Dümmler, Gesch. des ostfränk, Reiches, 1862, I, S. 201. 43) S. Giesebrecht, Gesch. der deutsch. Kaiserz. I, 462(1. Aufl.) ⁴⁰) 8. Werner, Dom zu Mainz, I, 147, 155. 5⁰) Gies, 8, d. 09 II, 8. 172 f. 5¹) Gies. III, 8. 343. 5²) 8 Gles. III, 145 u. a. 5


