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den Punkt ²3) sehr eingehend, und dem Verfasser der Dictiones geminae etc. stand in dieser Sache gewiss ein Urteil zu. Folgen wir ihm daher in die Erörterung.
Ausser den von Götze als für Mainz sprechend erwähnten Urkunden von 1124 und 1129, die Corden ebenfalls kennt, führt auch er an, dass aus dem Mainzer Metropolitan- capitel die Limburger Stiftspröpste gewühlt worden seien, bis Vereinbarungen das geän- dert hätten. Corden fügt noch hinzu ²⁴), dass Erzb. Adalbert die Uebertragung des von seinem„cognatus“ Grafen Rupert von Laurenburg gestifteten Klosters Schönau im Einrichgau an die Kirche zu Mainz i. J. 1132 genehmigte, wofür er auf das Document in Hontheim's Prodromus, S. 1195 verweist 25), und dass Erzb. Arnold von Mainz durch Urkunde von 1156 ²6) die Stiftung des Nonnenklosters Walsdorf bestätigte und dasselbe in seinen Schutz nahm unter der Bedingung, dass es jährlich einen aureus an St. Martin (das Domstift) in Mainz zahlte.
Dennoch entscheidet sich Corden, entgegen seiner eigenen früheren, im An- hang A der Dictio II ausgesprochenen Ansicht, in der Hist. Limb. dafür, dass Lim- burg mit dem Niederlahngau stets der Diöcese Trier angehört habe und zwar aus guten Gründen.
Lubentius war aus der Trierer Diöcese und im Auftrag des Bischofs Maximin gekommen, unter dessen geistliche Aufsicht natürlich die Neubekehrten kamen, umso- mehr, als Mainz 407 zerstört und der Mainzer Bischofssitz dem Trierer untergeordnet wurde und bis ins 8. Jahrhundert blieb, wie Hontheim sagt ²⁷), der sich auf die Worte Othlo's 28) beruft: statuerunt iidem principes(Carolomannus et Pipinus) ecclesiam Mogun- tinam, quae tum alteri subjecta erat, in totius Germaniae metropolim provehere 2). Bonifatius nun wollte gewiss die den Niederlahngau mit umfassende Diöcese Trier nicht geschmälert wissen, und Papst Zacharias meinte, als er in der Bulle von 751 30) ihm auch omnes Germaniae gentes, quas— per praedicationem suam Christi lumen cognoscere fecit, zur geistlichen Obhut anvertraute, doch wohl nur die Neubekehrten.
Ferner sind in dem Calendarium Maximinianum ³¹), das als dem 10. Jahrhundert an- gehörig gilt, 2 Festtage des h. Lubentius angesetzt, der 6. Februar und der 13. Ok- tober. Das 875 verfasste Martyrologium von Husward(Usuardus) bezeichnet nun ³²) den 13. Okt. als das Fest der translatio S. Lubentii, d. h. der Überführung der Gebeine des Heiligen von Cobern nach Dietkirchen, welche nach Corden's Ansicht etwa beim Bau der(ersten) steinernen Kirche dort stattgefunden haben könnte. Und zu Dietkirchen, bemerkt Corden ³³), wird noch den 13. Okt. die translatio, den 6. Februar aber der Geburtstag des h. Lubentius gefeiert. Dasselbe geschah also, wie aus den Aufzeichnungen in dem Calendarium zu schliessen, in der ganzen Diöcese. Würde das aber geschehen sein, wenn die Gebeine aus der Trierer Diöcese in eine andere überführt worden wären? — Für das Alter und die ununterbrochene Dauer der Zugehörigkeit des Niederlahngaus zu Trier scheint auch das zu sprechen, dass das Archidiaconat des h. Lubentius den ersten Rang nach dem der Metropole behauptete. Und da der in einer Urkunde, wodurch Erzb. Egilbert von Trier Ende des 11. Jahrhunderts,„c. 1098“(IHIonth.), der Kirche S. Simeon Güter überweist ³⁴), als Zeuge aufgeführte Archidiacon und Propst Rambert
23) I,§ 213— 241. 24)§ 215 u. 216. ²2⁵) Es steht vollständig und offenbar richtiger bei Kremer, Or. Nass., II, S. 160. 26) bei Kremer, Or. Nass., II, S. 174. 2²2¹) im Prodr. H. Tr., S. 136. 2s) in d. vita Bonifatii, I, c. 44. 29⁹) Vgl. Werner, Dom zu Mainz etc., 1827, I, S. 373, wonach von c. 451 bis c. 534 gar kein Bischof von Mainz mit historischer Gewissheit anzugeben ist, und S. 378:„Von o. 626 an bis c. 712 scheint die Mainzer Kirche einige Zeit lang keine Hirten gehabt zu haben, oder ihre Namen sind nicht auf die Nachwelt gekommen.“ Nach anderen waren die Mainzer Bischöfe vor Bonifatius Suffragane von Worms. S. Werner, I, S. 142 f. Wern. selbst meint S. 141, die Prärogative des Metropoliten hätten für Mainz fortbestanden und nur eine Zeit lang nicht ausgeübt werden können. ³⁰) bei Jaffé, Monumenta Moguntina, S. 226 f., auch bei Werner, der sie ins J. 748 setzt, I, 8§. 408 f. ³¹) bei Honth. im Prodr. II. Tr., S. 373. 3²) S. Honth. a. a. O., 8. 370. ¹²⁸) I, 200. ³⁸) S. Honth., Hist, Trev. I, 8. 452,


