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ad N. R. 18,242 in Ausſicht geſtellt und dadurch bereits eingeleitet iſt, daß in dieſem Erlaſſe weiter bemerkt wird:„Dabei halten wir es aber für wünſchenswerth, daß den Lehrern der höheren Lehranſtalten dringend empfohlen werde, bei ihrem Unterrichte das Lehrziel derjenigen Claſſen, an deren Abſolvirung Berechtigungen geknüpft ſind, und insbeſondere die Forderungen des Reglements für die Maturitätsprüfungen, welches mit Oſtern 1869 zur Anwendung kommen wird, möglichſt im Auge zu behalten, wie denn beiſpielsweiſe auf Erwerbung und Befeſtigung der für die Abiturienten vorgeſchriebenen Kenntniſſe in der brandenburgiſch⸗ preußiſchen Geſchichte, ſowie in der Geographie und Naturbeſchreibung Rückſicht zu nehmen ſein wird.
Die Benennungen der Claſſen der Gelehrtenſchulen, welche ſeither nur für Prima und Secunda denen der Gymnaſien in den älteren Landestheilen conform waren, ſind jedoch ſchon jetzt dahin abzuändern, daß an die Stelle der ſeitherigen Benennungen: Septima, Serta, Quinta, Quarta und Tertia die Benennungen: Sexta, Quinta, Quarta, Unter⸗ Tertis und Ober⸗Tertia für die entſprechenden Claſſen treten.“
Der für die Gymnaſien der älteren Landestheile vorgeſchriebene Lehrplan war ſchon früher den Gymnaſialdirectoren mit einer Regierungsverfügung zugegangen, die ſich auf das bei Zuerkennung der Berechtigung zum einjährigen Militärdienſte im ſtehenden Heere ein⸗ zuhaltende Verfahren bezieht. Auch aus dieſer Verfügung glaube ich hier Einiges, was den Unterricht, insbeſondere die Benutzung deſſelben Seitens der Gymnaſialſchüler betrifft, hier mittheilen zu ſollen.
„Durch Erlaß des Herrn Minißers der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten ſind die Directoren und Lehrercollegien der Gymnaſien, Realſchulen erſter Ordnung und anerkannten Progymnaſien ermächtigt worden, Secundanern einen Berechtigungsſchein für den einjährigen Dienſt im ſtehenden Heere auszuſtellen. Dieſe Ermächtigung iſt unter der Vorausſetzung erfolgt, daß die Tertia und Secunda der betreffenden Anſtalten im Weſentlichen dieſelben Unterrichtspenſa haben und namentlich, daß für die Verſetzung nach Secunda dieſelben Anforderungen geſtellt werden, welche in den alten Provinzen porſchriftsmäͤßig ſind.“—
„Die Abgangszeugniſſe für die nas em erſten halben Jahre aus Secunda abgehenden Schüler ſollen jedesmal von der Lehrerconferenz feſtgeſtellt werden und die ausdrückliche Bemerkung enthalten, ob der betreffende Schüler ſich das bezügliche Penſum der Secunda gut angeeignet und gut betragen hat.— Es iſt der Meinung entgegen zu wirken, als genüge ein halbjähriger Aufenthalt in der Secunda an und für ſich, um ein Qualificationszeugniß für den einjährigen freiwilligen Militärdienſt zu erlangen. Die Erwerbung eines ſolchen Atteſtes ſoll vielmehr von dem ernſten Bemühen, allen Anforderungen der Schule auch nach der Ver⸗ ſetzung in die Secunda zu genügen, abhängig gemacht werden. In dieſer Beziehung den richtigen Maßſtab anzulegen iſt Sache des gewiſſenhaften und pädagogiſchen Urtheils der Lehrerconferenz.“—
„Hinſichtlich Derjenigen, welche erſt in der Secunda Schüler einer Anſtalt geworden ſind, und bei denen die Vorausſetzung nahe liegt, daß es ihnen lediglich um das Berechtigungs⸗ atteſt zu thun iſt, bedarf es beſonderer Aufmerkſamkeit darauf, ob ſie beim Abgange den von Seiten der Schule zu ſtellenden Anforderungen wirklich genügen. Iſt dies zweifelhaft, ſo wird zu erwägen ſein, ob nicht durch eine beſondere Prüfung der Stand der Kenntniſſe des Abgehenden zu ermitteln iſt. Eine vorzeitige Verſetzung ſolcher Schüler, die aus gleicher Veranlaſſung erſt in Tertia eingetreten ſind, wird die den Directoren wiederholt zur Pflicht


