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3) Zum technischen Lehramt.
4)
Nach§. 2 der Instruction für Prüfung der Zeichenlehrer an Gymnasien und Realschulen v. 2. Oct. 1863 ist der schriftlichen Meldung um Zulassung zur Prüfung bei einer der K. Kunstakademien beizufügen: ein Zeugniss, dass der Examinand eine Realschule 1. O. bis zur Secunda besucht hat oder für diese Klasse reif befunden worden ist.
K. Militair-Rossarztschule zu Berlin.
Aus den Bestimmungen des Kriegsmin. v. 19. April 1866. Junge Leute, die sich dem militair-thierärztlichen Berufe widmen wollen und zu ihrer Ausbildung hierfür die Aufnahme in die Militairrossarztschule nachsuchen, müssen ein Gymnasium, eine Realschule..... bis zur Secunda besucht, ev. das Zeugniss der Reife für diese Klasse erworben haben.


