Der schwedische Investiturstreit 1648— 1664.
In Folgendem will der Verfasser versuchen, eine Skizze des Verlaufs der Streitig- keiten zu entwerfen, die sich nach dem westfälischen Frieden zwischen dem Kaiser und Schweden der Belehnung wegen erhoben; sodann soll es seine Aufgabe sein, die Quellen eines sich auf obige Streitigkeiten beziehenden Berichts, der in Lundorpii actis publicis, tom. VIII. p. 842 ff. steht, nachzuweisen und daran noch einige weitergehende Bemer- kungen anzuknüpfen.
Mit einer blossen Skizze des Verlaufs der Investiturangelegenheit aber glaubte der Verfasser sich deshalb begnügen zu müssen, weil derjenige Band des bekannten archiva- lischen Quellenwerks„Urkunden und Aktenstücke zur Geschichte des grossen Kurfürsten“, der über dieselbe wichtige Einzelheiten bringen soll, leider bis jetzt noch nicht erschienen ist.
I.
Der Krone Schweden wurde im westfälischen Friedoen Vorpommern, Teile von Hinterpommern, das Erzbistum Bremen, das Bistum Verden, Wismar und die Anwartschaft auf den Rest von Hinterpommern zu teil. ¹) Sie hatte für diese Länder die deutsche Reichs- standschaft gefordert, einesteils um durch dieselbe Gelegenheit zu haben, sich in die deutschen Angelegenheiten mischen zu können und hier dem Hause Habsburg, nach dem Rezept ihres vielberufenen Hippolithus a Lapide, Opposition zu machen, ²) andererseits hatte sie damit die Absicht, sich die neuerworbenen Länder mehr zu sichern und sich durch formelle Belassung derselben beim Reich ein Aussenwerk für das eigentliche Stamm- land zu schaffen.3) Die deutschen Stände, und namentlich die protestantischen, waren mit der Forderung Schwedens höchlich zufrieden, hofften sie doch an der nordischen Macht einen sichern Halt gegen die Uebergriffe des Hauses Habsburg zu gewinnen; die Kaiserlichen aber mussten sich im Drange der Umstände fügen. Die Schweden erhielten im Instr. Pac. die Reichsstandschaft zugesichert.
Will nun aber Schweden Reichsstand werden, so muss es in den Reichslehnsverband treten. Es muss seine deutschen Länder vom Kaiser zu Lehn nehmen, ihm den Treu- eid leisten und bei ihm als Lehnsherrn von Fall zu Fall die Belehnung nachsuchen; denn erst diese qualifiziert den Lehnsträger zu seinen Rechten. Die Bestimmungen darüber waren im allgemeinen im Instr. Pac. Osn. X.§ 14 und 15 getroffen. ¹)
¹) Pütter, Geist des westfälischen Friedens.
2²) Pufendorf, comment. rer. Suec. XXIII, 4.
3) Baltische Studien IV, 2 pag. 30. Urkd. und Akt. z. Gesch. des gr. Kf. IV, p. 408.
4) Die schwedischen Lehn sind insofern eigentümlicher Art, als sie niemals heimfallen konnten: sie waren nicht Personen, sondern der unsterblichen Krone Schweden zugestanden.
1*


