Aufsatz 
Bonifacius und der Staatsstreich Pipins im Jahre 752 7 / von Heuser
Entstehung
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Bonifacius und der Staatsstreich Pipins im Jahre 752.

Vom Reallehrer Friedrich Heuser.

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Wenn der confessionelle Gegensatz, welchen die Reformation des 16. Jahrhunderts in der christlichen Welt hervorrief, jeder der beiden Religionsparteien eine verschiedene An- schauung des bisherigen Entwicklungsganges der christlichen Kirche aufnöthigte, so kann es uns nicht Wunder nehmen, dass diejenigen Partieen der Kirchengeschichte, welche einen Wendepunkt in derselben bilden, und die Männer, in deren Hand es lag, den Fortgang der kirchlichen Entwicklung nach der einen oder der anderen Seite hin zu lenken, im Streit der gegenüberstehenden Parteien die verschiedenste Beurtheilung erfahren haben. Diese Be- obachtung findet namentlich auf die Zeit und die Person des Bonifacius volle Anwendung, der wenigstens der Kirche Deutschlands, indem er ihr den Stempel der römischen auf- drückte, auf Jahrhunderte hin ihre Zukunft vorschrieb. Dafür schmückte ihn auch die Kirche, der er so eifrig und unverdrossen gedient hatte, mit der Doppelglorie des Apostels und Märtyrers, während die protestantische Geschichtsschreibung, kaum zum Leben er- wacht, sofort gegen ihn ihre Polemik richtete und als denjenigen brandmarkte, welcher dem Reiche des Amtichrists in Deutschland den Grundstein gelegt habe. Namentlich die Magde- burger Centuriatoren lassen sich in leidenschaftlicher Parteiwuth so sehr verblenden, dass sie ihm nicht nur fast alles Verdienst um die Christianisirung Deutschlands absprechen*), sondern sich auch nicht scheuen, um ihre ungerechten Urtheile zu erhärten, die unzweifel- haft geschichtlichen Nachrichten über ihn zu verdrehen und nach ihrem Sinne auszubeuten. Ihnen folgte mehr oder weniger und für lange Zeit die spätere protestantische Geschichts- schreibung, und erst die neuere Zeit hat sich bemüht die historischen Thatsachen jener Zeit mit kritischer Unparteilichkeit zu beleuchten und den Verdiensten des Mannes die gerechte

*) Praefatio ad Centuriam VIII, sowie Cent. VIII, cap. 10.