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aus Hofgeismar, von denen die zwei ersten den 2 jährigen Cursus in der Prima zu vol- lenden im Begriff waren, der lestzte aber im 3. Semester die Prima besuchte, jedoch ausnahmsweise durch Beschluss des Lehrercollegiums zugelassen wurde. Die schriftliche Prüfung wurde am 18. Febr. und den 4 folgenden Tagen, die mündliche dagegen am 1. März vollzogen.
Durch Beschluss Eines hohen Ministeriums des Innern vom 29. Octbr. 1849 zur Nr. 11,541 wurden auf den Grund der von der Ober-Schul-Commission in dem erweiterten Plenum für Gymnasialangelegenheiten abgegebenen Gutachten mehrere Abänderungen im Gymnasialunterricht festgesetzt und u. A. auch nachfolgendes verfügt:
1. Die Dauer des vollständigen Gymnasialunterrichts ist auf 9 Jahre zu bemessen, und diese sind über 6 Klassen so zu vertheilen, dass auf jede der 3 obern zwei Jahre kom- men. An denjenigen Gymnasien, welche nicht auf einen vollständigen Cursus von 6 Klassen berechnet sind, ist die Zeitdauer ihrer einzelnen Klassen mit dem vorstehenden Massstabe in Ubereinstimmung zu bringen.
2. Es sind künftig an allen Gymnasien jährige Curse einzuhalten, wonach die Auf- nahme neuer Schüler und die Versetzung in höhere Ordnungen und Klassen nur einmal jährlich, zu Ostern, und nur ausnahmsweise ausser dieser Zeit Statt finden kann.
3. Wer in die 6. Klasse eines Gynas. eintreten will, muss in der Regel das 9. Le- bensjahr zurückgelegt haben. Die Vorkenntnisse welche für diese Klasse verlangt wer- den, sind: a) Fertigkeit im deutlichen und, nach Verhältniss dieser Altersstufe, aus- druksvollen Lesen und im Schreiben deutscher und lateinischer Schrift; b) Fähigkeit, eine kurze Geschichte schriftlich und mündlich ohne allzugrobe Fehler nachzuerzählen; c) Fähiglkeeit im Rechnen der vier Spezies mit ganzen Zahlen; d) Kenntniss biblischer Geschichte etc. etc.
Durch hohen Ministerialbeschluss vom 22. Novbr. 1849 zur Nr. 13,547 wurde unter Beifügung neuer Dienstanweisungen für die Directoren und Lehrer der Gymnasien und eines Regulativs für die Abhaltung der Lehrer-Conferenzen, verordnet, dass die ge- nannten Dienstvorschriften statt der bis dahin gültigen so fort in Kraft treten sollen und das durch Ministerialbeschluss vom 18. Octbr. 1836, Nr. 9757 P. D. I. für die ordentli- chen Lehrer und Hälfslehrer der Gymnasien ergangene Verbot, Schüler der Anstalt als Pensionäre in ihr Haus aufzunehmen, zurückgezogen sei.


