Aufsatz 
Ueber einige geologische Fragen / von Ferd. Henrich
Entstehung
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Die Beurtheilung der in den einzelnen Gegenständen erreichten oder von Externen in der Prüfung documentirten Kenntnisse schliesst jedesmal mit einem der Prädikatesehr gut, gut, genügend, ungenü- gend ab. Dabei sind auch die Gebiete, auf welche sich die Kenntnisse z. B. in der Mathematik erstrecken, anzugeben; ebenso z. B. im Lateinischen und Griechischen die Schriftsteller, deren Verständniss er-

reicht ist. Vor Eintritt in die Prüfung ist von jedem Angemeldeten an den Director der Anstalt eine Gebühr

von 8 Thlr. zu entrichten. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten. gez. v. Mühler.

Berlin, 31. October 1871. U. 25344. Die grosse Ausdehnung der Pockenepidemie in neuerer Zeit nöthigt dazu, in dieser Beziehung auf schützende Massregeln für die die öffentlichen Schulen besuchende Jugend Bedacht zu nehmen. Ich finde mich deshalb mit Bezug auf§. 54 und§. 56 des durch die aller- höchste Ordre vom 8. August 1835 bestätigten Regulativs, die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei an- steckenden Krankheiten betreffend, veranlasst, hiemit anzuordnen, dass von Seiten der Provinzial-Aufsichts- behörden die Directoren resp. Rectoren derjenigen öffentlichen Schulen, deren Besuch nicht obligatorisch ist, angewiesen werden, hinfort die Aufnahme der Knaben resp. Mädchen u. a. auch von der Beibringung eines Attestes über die stattgehabte Impfung resp. Revaccination abhängig zu machen.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten. gez. v. Müh ler.

Die in dem vorstehenden Erlass allegirten§§. 54 und 56 des durch die Allerhöchste Ordre vom 8. August 1835 bestätigten Regulativs lauten:

§. 54. Schulvorsteher, Handwerksmeister, andere Gewerbetreibende und Dienstherrschaften werden wohlthun, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, dass die bei ihnen in Unterricht, Lehre oder Dienst tretenden Personen geimpft sind. Personen, welche für ihre Kinder oder Pflegbefohlenen die Aufnahme in öffentliche Anstalten des Staats, Stipendien oder andere Benefizien nachsuchen, sind abzuweisen, wenn sie den Nachweis über geschehene Impfung nicht führen können.

§. 56. Eine Aufnahme in Pensionsanstalten, welche mit öffentlichen Unterrichts-Instituten verbunden sind, darf nicht eher stattfinden, als bis der aufzunehmende Zögling seine Vaccination oder Revaccination innerhalb der letzten 2 Jahre wirksam an ihm vollzogen, nachgewiesen hat.

Verzeichniss der Schüler des Realgymnasiums nach alphabetischer Ordnung.

Die mit* bezeichneten Schüler sind im Laufe des Schuljahrs ausgetreten. Alle Schüler, deren Heimatsort nicht angegeben ist, sind aus der Stadt Wiesbaden.

Tertia. 8. Dillmann, Otto. 9. Dörr, Victor, Kirberg. 1. Baldus, Eduard. V 10. Dorst, Franz. 2. Best, Emil, Osthofen. 11,. Engel, Otto. 3. Bode, Eugen, Essershausen. 12. Estel, Emil, Biebrich. 4. Braun, Karl, Oberems. 13. Flick, Karl, Caub. 5. Burbach, Ludwig, Diez. 14. Hein, Ernst. 6. Dewdariani, Nicolaus, Kaukasien. 15. Hil f, Theodor. 7. Diehl, Wilhehn. 106. Hoffmann, Adolf.