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Leben traten, ſo konnte dennoch die Verwirrung nicht
gehoben werden, ſondern ſie vergrößerte ſich.*) Da hiernach
§. 4.
Mit der polytechniſchen Schule iſt die Akademie der bildenden Künſte verbunden.(Wahrſcheinlich um den Künſtlern eine allgemeine Bildung zu ertheilen und dadurch die Kunſt zu heben.)
Tranſitoriſche Beſtimmungen.
§. 5.:
Die Forſt⸗Lehranſtalt in Melſungen wird in ſoweit mit der polytechniſchen Schule verbunden, daß von jetzt an durch die letztere die geſammte wiſſenſchaftliche Vorbereitung für den praktiſchen Beruf des Forſtmanns vermittelt wird.(Um der polytechniſchen Schule Schüler zuzuführen.)
§. 6.. Als vollſtändig eingerichtete Realſchulen gelten für die gegen⸗ wärtige Zeit die Realſchule zu Caſſel, Eſchwege und Hanau.
§. 7.
Da es nicht wohl thunlich iſt, daß ſofort für alle Fächer, für die es überhaupt noch erforderlich wäre, die zur Vollendung des geſteckten Zieles in der fachlichen Ausbildung nöthigen Lehrkräfte aufgeſtellt werden, ſo ſoll durch Beſchaffung neuer und weiterer Verwendung der bereits vorhandenen Lehrkräfte ſowie mit Rück⸗ ſichtsnahme auf die ſtatiſtiſchen Nachweiſe über die Zahl der Zöglinge für die einzelnen Fächer der Anfang mit einem voll⸗ ſtändigen Lehrcurſus gemacht werden für Geometer, Forſtmänner, Bergleute, Architekten und Maſchiniſten.
Um die Schule nicht unter den Händen untergehen zu ſehen und dennoch dem Phantom der allgemeinen Bildung nachjagen zu können, wurde dieſe verzweifelte Maßregel vorgeſchrieben, wodurch die Freiheit für die Ausbildung derer, welche ſich dem induſtriellen Leben zu widmen ſtreben, beſchränkt ward. Alle erhalten eine gemein⸗ ſchaftliche allgemeine Bildung zugeführt und keiner eine allgemeine
techniſche, ſondern jeder eine beſondere fachliche. Bei dieſer Anſicht
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ſoll aber die Akademie der bildenden Künſte vereinigt werden.
Den 15. Juli 1850 wurden die Lehrer für die Baukunſt und zugleich alles, was als nächſtes Bedürfniß beantragt war, genehmigt und es konnte ſich die Schule in ihre Partialſchulen entfalten.


