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hoheit im Tale durchzuführen. Die Ganerben fügen sich ge- zwungen und warten auf bessere Zeiten. An der Belehnung durch Wenzel hatten die Landgrafen trotz verschiedener Straf- mandate unter Karl V. und Ferdinand I. hartnäckig festgehalten. Für die Haltung der Ganerben sind von grossem Einfluss die wechselvollen politischen Verhältnisse Hessens in der stürmischen Epoche Philipps. Dadurch werden aber jene Streitigkeiten her- vorgerufen, zumal bereits König Wenzel die Belehnung wider- rufen hatte, während andererseits die Familie von Buseck noch spätere Lehensbriefe aufweisen konnte. Wie die Ganerben die durch die Gefangennahme Philipps herbeigeführte Krisis Hessens zur Herstellung ihrer alten Rechte auszunutzen suchten, so machte die Niederlage des Kaisers und die Rückkehr des Landgrafen ihrer unbeschränkten Herrschaft ein Ende. Der Streit wurde durch einen am 16. Oktober 1576 geschlossenen Vertrag beigelegt, in dem die Ganerben von Buseck unter Vorbehalt ihrer herge- brachten Gerechtsame die Oberherrlichkeit Hessens anerkennen. Trotzdem bestritten sie aber, namentlich seit Beginn des 18. Jahr- hunderts die hessische Landesherrlichkeit wieder und wussten sogar ein für Darmstadt ungünstiges Urteil des Reichshofrates zu erwirken, wodurch jener Vertrag von 1576 für ungültig erklärt wurde, da er ohne kaiserliche Genehmigung geschlossen worden sei. Doch wurde dem vom Landgrafen eingelegten Rekmurs statt- gegeben; zuerst befasste sich der Reichstag zu Regensburg mit der Sache, dann gab das Reichskammergericht 1724 sein Urteil dahin ab, dass die Ganerben des Busecker Tales sich der darm- städtischen Landeshoheit dem Herkommen verschiedener Jahr- hunderte gemäss unterwerfen und alles, was der Lehnvertrag vom Jahre 1576 forderte, getreulich erfüllen sollten. Kaiser Karl VI. bestätigte(19. I. 1725) dieses Urteil, wonach nun der Landgraf die von Buseck im Namen des Kaisers zu belehnen hatte. Damit war endgültig im Busecker Tal an die Stelle der Reichsunmittel- barkeit die Landeshoheit der Landgrafen von Hessen getreten. Als spärlichen Rest ihrer vormaligen Rechte übten auch nachher noch die von Buseck die Patrimonialgerichtsbarkeit aus, bis sie auch diese durch einen Vertrag vom Jahre 1826, der am 1. April 1827 in Kraft trat, an den Grossherzog von Hessen abgaben ¹30.
Das Ergebnis, das so die Regierung der beiden Landgrafen Ludwigs VI. und Ernst Ludwigs für die territoriale Entwicklungs- geschichte der Landgrafschaft Hessen-Darmstadt gehabt hat, ist
¹30o Der Vergleich v. J. 1576 ist abgedruckt bei Lünig RA. IX, 929 bis 933, im übr. vgl. Wenck HL. III, 356— 362.— Lünig. bibl. deductionum SRJ. I, 236— 240.— Walther, literar. Handbuch S. 87— 909.— W. Linden- strut, der Streit um das Busecker Tal. MOGV. NF. 18(1910) S. 85— 132, 19 (1911) S. 67— 238.— Hess. Staatsrecht II, 303.— Zum Busecker Tal gehörten 9 Dörfer: Alten- und Grossen-Buseck, Bersrod, Reisskirchen, Burkhardsfelden, Albach, Oppenrod, Rödchen und Beuern. 1337 belehnte Kaiser Ludwig d. B. die den Familien v. Buseck u. v. Trohe angehörigen Ganerben mit dem reichs- unmittelbaren Tale.


