Aufsatz 
Das Stadtrecht von Messina / von Otto Hartwig
Entstehung
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das obenerwähnte Capitel de praescriptionibus, welches Apulus als antiquirt ausschloss. Als Commentatoren der Statuten von Trapani werden genannt: Gian Antonio Ballis, Blasco Lanza und Girolamo Fimia.

12. Die Statuten von 4A1 camo datiren aus dem Jahre 1564 und sind in einem Manuscript der Senatshibliothek zu Palermo vorhanden.

13. Die von Paternò am Aetna sind von der- nigin Bianca 1405(51409) verliehen. Dieselben stimmen mit denen von Catania ebenso überein, wie die von Aci-Reule, Adernò, Randaszo und Motta-Ana- Stasia. ¹)

14. Die Consuetudines von Modica und seiner Graf- schaft hat der berühmte Graf Bernardo Caprera 1406 verliehen. Sie sollen sich noch im Archiv der genannten Stadt befinden. Ich konnte bei meinem Aufenthalt in Mo- dica dasselbe nicht geöffnet erhalten.

15. Aus den Statuten von Corleone, die König Alfons 1439 bestätigte, und die auch noch im Stadt- archive daselbst vorhanden sein sollen, hat La Mantia nach einer in Palermo vorhandenen Abschrift einige Be- stimmungen(S. 112-115) drucken lassen. Im Allgemeinen stimmen sie mit dem Palermitaner Rechte zusammen und sind nur kürzer redigirt als diese.

16. Die Consuetudines von Patti, deren einzelne BestimmungenStatutum genannt werden, wurden 1312 von Friedrich II. bestätigt. Im Wesentlichen stimmen sie mit den Messinesern überein und haben theilweise die- selben Abweichungen wie die von Trapani. Nur die 5 ersten Statuta sind anders gefasst und 6 12 enthalten feldpolizeiliche Bestimmungen etc. Dagegen sind die er- sten 37 Capitel der Messineser Statuten bis auf Kleinig- keiten wörtlich herübergenommen.

17. Die Statuten von Lipari, welche der Bischof der Insel bestätigte, sind sehr kurz und nur aus denen von Patti und Messina compilirt.

, .)) In terra et territorio Jacis, etiam in terra et territorio Pater- nionis, Adernionis et Mottae, in civitate Randatii, quae nostris con-

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suetudinibus reguntur. Nepita I. l. pag. 276, not. 3.