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Mantia, hat cine Sammlung der Stadtrechte von Sicilien drucken lassen, wie dieselbe bisher noch nicht existirte. Aber leider hat La Mantia bei seinem Abdrucke nicht die Gesichtspunkte die leitende sein lassen, welche für einen jede wissenschaftliche Behandlung dieses Gegenstandes die einzig richtigen sind. Der Herausgeber ist weder auf die Handschriften oder auf die ältesten Drucke seiner Urkunden zurückgegangen, noch hat er dieselben vollständig gegeben. Nur die Paragraphen der Statuten, welche civilrechtlichen Inhalts sind, hat er seiner Ausgabe, die allerdings aus- gesprochener Massen nur praktischen Zwecken dienen soll, einverleibt.*) Der gerade entgegengesetzte Zweck wird bei der hier gebotenen Ausgabe des Stadtrechts von Messina verfolgt. Sie wird nur im rein historischen Interesse ver- öffentlicht, um einen kleinen Beitrag zu der von Savigny ersehnten grossen Arbeit zu liefern.
§. 2.
Bibliographische Nachweisungen über die Handschriſten und Ausgaben der sieilischen Stadtrechte.
Die Statuten der sicilischen Städte sind noch nicht sämmtlich dem Druck übergeben und die gedruckten Exem- lare derselben schon jetzt so selten geworden, dass sie ast den Werth von Handschriften haben. Auf der Uni- versitätsbibliothek zu Messina würde man z. B. vergeblich nach einem der Abdrücke der Consuetudines der Stadt suchen. Nur auf der Senatsbibliothek zu Palermo dürften sich die meisten Ausgaben finden. Doch beweisst das oben
der Araber ab. Ein zweiter sollte erscheinen, ist aber, so viel ich wenigstens habe in Erfahrung bringen können, noch nicht veröffent- licht worden.
¹) Vito La Mantia, Consuetudini della città di Sicilia. Pal. 1862. Pg. 8. Jo spero che questo lavoro, solamente diretto al comodo e alla pratica utilità, tosto sarà sequito etc. Die bändereiche Ge- schichte des sicilischen Rechts von Vincenzo Cordaro-Clarenza ist eher Alles als eine Rechtsgeschichte. 2


