Aufsatz 
Zur Geschichte der Schaumburg und der Burg Hohenrode : Festrede am Allerhöchsten Geburtstag Sr. Majestät des Kaisers und Königs / geh. von Hartmann
Entstehung
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VIl. Mitteilungen an die Schüler und Eltern.

Höherer Weisung zufolge wird an dieser Stelle folgender Auszug aus einem Erlasse des Herrn Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten vom 29. 5. 1880 zum Abdruck gebracht:.

Die Strafen, welche die Schulen verpflichtet sind, über Teilnehmer an verbotenen Verbin- dungen zu verhängen, treffen in gleicher oder grösserer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, dass dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters geschehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafen wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Um Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihrer schwersten Strafe verfolgen muss, ist Aufgabe der häuslichen Pflicht der Eltern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rat, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt ausser- halb des Rechtes und der Pflicht der Schule; und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittelbare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksamkeit durch ihre Anordnungen und ihre Kontrolle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbindungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist, und die Organe der Gemeindeverwaltung, durchdrungen von der UÜberzeugung, dass es sich um die sittliche Gesundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltslos unterstützen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indignation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Aus- druck und zur Geltung bringen und wenn sie und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschliessen, ohne durch Denunziation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilungen das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorten von mässigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, dass das Leben der Schüler ausserhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 20. April vormittags 8 Uhr mit der Prüfung der neu eintretenden Schüler.

Bei der Meldung zur Aufnahme sind die Geburts- und Impfscheine, sowie die Zeugnisse über den bisherigen Unterricht, insbesondere das Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule vorzulegen.

Für auswärtige Schüler unterliegt die Wahl der Wohnung nach § 20 der Schulordnung der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.

Zur Aufnahme in die Sexta des Gymnasiums ist in der Regel das voll- endete neunte Lebensjahr erforderlich.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

a) Fertigkeit in deutlichem, sinngemässem Lesen und Schreiben deutscher und lateinischer Schrift;

b) die Fähigkeit, ein Diktat ohne allzu grobe Fehler niederzuschreiben und eine kurze Erzählung mündlich wiederzugeben;

c) praktische Geläufigkeit in den 4 Spezies mit unbenannten ganzen Zahlen;

d) Kenntnis der wichtigsten biblischen Geschichten.