Aufsatz 
Die Entstehung des ersten Buches der Ilias / von Häsecke
Entstehung
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Perſonen, welchen die Aufſicht über auswärtige Schüler anvertraut iſt, und die Organe der Ge⸗ meindeverwaltung nicht durchdrungen von der Ueberzeugung, daß es ſich um die ſittliche Geſundheit der heranwachſenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rückhaltlos unterſtützen. Die Organe der Polizeiverwaltung ſind in der Lage, durch ihre Amtsgewalt wenigſtens der Ausbreitung der Schülerexceſſe Einhalt zu thun und werden von competenter Stelle an die Anwendung der ihnen zuſtehenden Mittel erinnert werden. Noch ungleich größer iſt der moraliſche Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höheren Schulen zu üben vermögen. Wenn die ſtädtiſchen Behörden ihre Indignation über zuchtloſes Treiben der Jugend mit Entſchie⸗ denheit zum Ausdruck und zur Geltung bringen, und wenn dieſelben und andere um das Wohl der Jugend beſorgte Bürger ſich entſchließen, ohne durch Denunciation Beſtrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterſtützen, ſo iſt jedenfalls in Schulorten von mäßigem Umfang mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtloſigkeit verfallen kann... Der Beſtand einer höheren Schule, ohne Unterſchied, aus welchen Mitteln dieſelbe unterhalten werden mag, iſt für jede Stadt von entſprechender Größe ein in all ihre Lebensverhältniſſe tiefeingreifendes, wertvolles Gut; die Erhaltung desſelben iſt dadurch bedingt, daß die ſtädtiſchen Behörden die ſittliche Aufgabe der Schule würdigen und, wenn ſie ſelbſt ihre Erfüllung nicht unterſtützen, doch jedenfalls nicht durch ihr Verhalten erſchweren und hemmen...

Caſſel, 21. Juni 1880. Das Kön. Provinzial⸗Schulkollegium teilt im Anſchluß an vor⸗ ſtehende C. Verfügung einen Erlaß des Kön. Miniſteriums d. J. vom 14. Juni 1880 an die Kön. Regierungen mit, betr. das polizeiliche Vorgehen gegen Wirte, welche unerwachſenen Perſonen, insbeſondere Schülern Speiſen oder Getränke zum Genuß in ihren Lokalen verabreichen.

Caſſel, 6. November 1880. Es wird eine C. Verf. des Miniſters der geiſtlichen ꝛc. Angelegenheiten mitgeteilt, betr. den Religionsunterricht ſolcher Kinder, welche des Sacraments der Taufe nicht teilhaftig geworden ſind, obgleich ihre Eltern einer chriſtlichen Religionsgemeinſchaft angehören. Es ſollen in dieſem Falle den beſtehenden Beſtimmungen gemäß ungetaufte Kinder evan⸗ geliſcher Eltern in Rückſicht auf die Zugehörigkeit der letzteren zur evangeliſchen Kirche den evan⸗ geliſchen, ungetaufte Kinder katholiſcher Eltern von dem entſprechenden Geſichtspunkte aus den katho⸗ liſchen Schulen zugewieſen werden und auch den Religionsunterricht in dem Bekenntniſſe ihrer Eltern erhalten.

Caſſel, 17. November 1880. Der Direktor hat, falls den Schülern der oberſten Klaſſe der Beſuch eines geeigneten Wirtſchaftslokals an beſtimmten Tagen resp. Stunden geſtattet iſt, der Ortspolizeibehörde hiervon Anzeige zu machen.

Caſſel, 3. December 1880. In den Abgangszeugniſſen von Schülern ſind Erklärungen über eine eventuelle Reife für eine höhere Klaſſe nicht aufzunehmen.

Caſſel, 3. Januar 1881. Die Einführung von Kochs griech. Schulgrammatik, ſowie des griech. Elementarbuchs von Weſener, Teil 1 und 2 wird zunächſt für Quarta und Tertia von Oſtern an genehmigt.

Caſſel, 10. Januar 1881. Von jedem Falle, wo ein noch im ſchulpflichtigen Alter ſtehender Knabe aus einer höheren Anſtalt entlaſſen wird oder freiwillig ausſcheidet, iſt der Orts⸗ ſchulbehörde Auzeige zu machen. 1